2008 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 483 ist im ordentlichen Beschwerdeverfahren zur Beschwerdeführung nur berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den ange- fochtenen Rechtsmittelentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges eigenes Interesse an deren oder dessen Aufhebung hat. Am erforder- lichen Rechtsschutzinteresse fehlt es beispielsweise dann, wenn ein Beschwerdeführer das mit der Beschwerde verfolgte Ziel auf andere, einfachere Art erreichen kann (vgl. MICHAEL MERKER, a.a.o., § 38 N 129 f. mit Hinweisen). Werden ausschliesslich immissionsrechtli- che Rügen erhoben, fehlt es gemäss der neueren verwaltungsgericht- lichen Rechtsprechung Beschwerdeführenden am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, die Durchführung eines nachträglichen Bau- bewilligungsverfahrens zu verlangen, weil sie solche Rügen auch in einem Immissionsschutzverfahren erheben können (VGE III/47 vom 28. August 2007, S. 7). Analoges muss auch für eine entsprechende Rechtsverweige- rungsbeschwerde gemäss § 40 Abs. 4 VRPG gelten, denn bei ihr wird lediglich auf das Vorliegen eines Anfechtungsobjekts verzichtet (oder dann von der Fiktion ausgegangen, dass das unrechtmässige «Nichtverfügen» auch eine Verfügung ist), nicht aber auf das Erfor- dernis des Rechtsschutzinteresses. 102 Gebäudelänge – Ob die Gebäudelänge zweier Baukörper je einzeln oder zusammen zu messen ist, hängt ab vom Erscheinungsbild; unterirdische konstruk- tive Verbindungen sind für das Erscheinungsbild ohne Bedeutung. Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 28. Oktober 2008 i.S. J. und F. gegen L. und den Gemeinderat Möriken-Wildegg. Aus den Erwägungen 3 d) § 14 Abs. 4 BNO verwendet den Begriff Gebäudelänge. Dieser Begriff ist im kantonalen Recht abschliessend definiert als die Seite des kleinsten Rechtecks, welches das Gebäude umfasst, wobei (nur) Anbauten und vorspringende Gebäudeteile nicht zu berück- 484 Verwaltungsbehörden 2008 sichtigen sind (§ 11 ABauV). Damit ist die Messweise der Gebäude- länge geregelt. Es ist aber noch nicht entschieden, ob es sich im vor- liegenden Fall um ein oder zwei Gebäude handelt. e) Soweit sich das Verwaltungsgericht mit dieser Frage zu be- fassen hatte, stellte es auf das Erscheinungsbild ab (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts [VGE] III/15 vom 15. Februar 2006; VGE III/55 vom 31. August 2006). Auch die Beteiligten halten das Erscheinungsbild für den entscheidenden Punkt, sie beurteilen es aber unterschiedlich und ziehen deshalb auch unterschiedliche Schlüsse daraus. Laut den Aussagen von M., Ortsplaner der Gemeinde Möriken- Wildegg, hat er die Nutzungsplanung und damit auch die BNO von Anfang an begleitet. Als Gebäudelänge im Sinne von § 14 Abs. 4 BNO wurde stets das verstanden, was oberirdisch sichtbar ist, also die Länge der Fassade. Dies sei auch ständige Praxis des Gemeinde- rats. Dem halten die Beschwerdeführenden entgegen, dass die Tief- garage auf der Seite der S.-strasse sichtbar sei und ebenfalls als Fas- sade in Erscheinung trete. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sind die Verhältnisse in den nach aussen nicht sichtbaren Untergeschossen für die Beurteilung, ob es sich um ein oder zwei Gebäude handelt, nicht relevant. So hat das Gericht namentlich im erwähnten VGE III/15 vom 15. Februar 2006 entschieden, dass Doppeleinfamilienhäusern der Charakter von freistehenden Bauten nicht abgehe nur wegen der gemeinschaftlichen Erschliessungsanlage und der konstruktiven Ver- bindung im Untergeschoss. Das gilt auch für den hier zu beurteilen- den Fall. Es ist unbestritten, dass die Tiefgarage einzig auf der Nord- seite mit dem Einfahrtsbereich in Erscheinung tritt. Irgendwo muss in Tiefgaragen eingefahren werden können, es liegt in der Natur der Sache, dass dieser Bereich nach aussen sichtbar ist. Auch wenn so die unterirdische Verbindung der beiden Wohnbauten erkennbar ist, erscheinen sie trotzdem klar als zwei verschiedene Baukörper. Daran ändern auch die Holzschöpfe auf der Tiefgarage zwischen den beiden Wohnhäusern nichts, auf welche im Übrigen laut den Aussagen der Vertreter der Baugesuchstellerin anlässlich des Augenscheins auch verzichtet werden könnte. 2008 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 485 Es ist festzustellen, dass es sich beim Bauvorhaben nicht um ei- nen einzigen Baukörper handelt und somit die zulässige Gebäude- länge eingehalten ist. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuwei- sen. 103 Lärmimmissionen – Eine Heizung, die nach dem Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes (1. Januar 1985) erneuert wird, gilt als Neuanlage. Sie muss die Pla- nungswerte der Lärmschutzverordnung einhalten, auch wenn das Gebäude selbst früher erstellt worden ist. Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 25. November 2008 i.S. S. gegen den Gemeinderat Windisch. Aus den Erwägungen 3. a) (…) Die bundesrätliche Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) legt für Nutzungszonen nach Art. 14 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG) Empfindlichkeitsstufen (ES) fest (Art. 43 LSV). Für Wohnzonen gilt die ES II. Für den Lärm von Hei- zungen hat der Bundesrat Belastungsgrenzwerte erlassen (Anhang 6 LSV). Diese sind unterteilt in Planungswerte, Immissionsgrenzwerte und Alarmwerte. Neue Anlagen haben den strengsten Wert, den Pla- nungswert einzuhalten (Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV). Die Beschwerde- führerin bestreitet, dass es sich bei der Heizung um eine Neuanlage im Sinne dieser Bestimmung handle, weil die Liegenschaft bei In- krafttreten der LSV am 1. April 1987 bereits bestanden habe. b) Ausgehend von der Zielsetzung der Umweltschutzvorschrif- ten, nämlich Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemein- schaften und Lebensräume gegen schädliche und lästige Einwirkun- gen zu schützen (Art. 1 Abs. 1 USG), werden von ihnen alle Ein- richtungen erfasst, die sich nachteilig auswirken können. Es ist des- halb unerheblich, dass das Wohnhaus im Zeitpunkt des Inkrafttretens der LSV bereits bestand. Die Heizungsanlage als solche gilt als An-