Jedenfalls aber erfordert die Rechtsverweigerungsbeschwerde gemäss § 40 Abs. 4 VPRG auch bei juristisch nicht ausgebildeten Personen zumindest, dass sie vorgängig einen Antrag, was der Gemeinderat beschliessen soll, gestellt und ihn begründet haben, analog wie die Rechtsverweigerungsbeschwerde selbst einen Antrag und eine Begründung erfordert. Im vorliegenden Fall wäre zumindest notwendig gewesen, dass die Beschwerdeführerin gegenüber dem Gemeinderat klar zum Ausdruck bringt, welche Nutzung ihrer Ansicht nach stattfindet, dass sie diese Nutzung mangels Baubewilligung für unzulässig hält und dass sie die Rechtslage förmlich (nicht bloss mit einer Auskunft) geklärt haben möchte.