Der Gemeinderat muss vorgängig wissen, ob etwas und was eine Person von ihm verlangt. Andernfalls ist er nicht verpflichtet, eine Entscheidung zu treffen und es liegt keine «Entscheidverweigerung» vor. f) Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist im aargauischen Verwaltungsverfahrensrecht grundsätzlich analog zu jener im Bundesrecht ausgestaltet und leitet sich als Rechtsmittel im Wesentlichen auch aus den Rechtsgrundsätzen des Bundesverfassungsrechts ab. Für die Auslegung können daher auch die Rechtsprechung und Lehre zur Regelung im Bund beigezogen werden. Der Bund regelt die Rechtsverweigerungsbeschwerde im Verwaltungsverfahren in Art.