mäss bewilligt worden. Der Gemeinderat erteilte somit eine konkrete Auskunft auf eine konkrete Frage und beantwortete die Frage damit. Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin Rechtsverweigerungsbeschwerde. c) Bei Rechtsverweigerungsbeschwerden (wie auch bei Rechtsverzögerungsbeschwerden) besteht die Besonderheit, dass keine Verfügung als Anfechtungsobjekt vorliegt und keine gesetzliche Frist zur Einreichung eingehalten werden muss.