{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2008-06-09", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_AGVE-2008-101_2008-06-09.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3368", "Checksum": "78b0a3d20f795c169f9925cdd988118b"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2008_101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 09.06.2008 AGVE_2008_101"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 09.06.2008 AGVE_2008_101"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 09.06.2008 AGVE_2008_101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsverweigerung; nachträgliches Baubewilligungsverfahren\n- Die Rechtsverweigerungsbeschwerde setzt auch bei Laien voraus, dass sie vorerst beim Gemeinderat einen Antrag gestellt haben, was dieser beschliessen soll, und diesen Antrag begründet haben, es sei denn, ein solches Vorgehen käme einem Verfahrensleerlauf gleich (Erw. 4g).\n- Das Rechtsschutzinteresse am Durchführen eines nachträglichen Baubewilliungsverfahrens fehlt, wenn ausschliesslich immissionsrechtliche Rügen geltend gemacht werden (Erw. 6c)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:14:58", "Checksum": "7874733f57cf57c0a92d8c8be6667d22", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 09.06.2008 AGVE_2008_101\nRegeste:\nRechtsverweigerung; nachträgliches Baubewilligungsverfahren\n- Die Rechtsverweigerungsbeschwerde setzt auch bei Laien voraus, dass sie vorerst beim Gemeinderat einen Antrag gestellt haben, was dieser beschliessen soll, und diesen Antrag begründet haben, es sei denn, ein solches Vorgehen käme einem Verfahrensleerlauf gleich (Erw. 4g).\n- Das Rechtsschutzinteresse am Durchführen eines nachträglichen Baubewilliungsverfahrens fehlt, wenn ausschliesslich immissionsrechtliche Rügen geltend gemacht werden (Erw. 6c).\n\n478 Verwaltungsbehörden 2008\n\nwerden. Immerhin ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass\ndas Argument des Beschwerdeführers, die Liegenschaft solle landwirtschaftlich genutzt werden und dass damit den raumplanerischen\nInteressen Rechnung getragen werde, fehl geht, handelt es sich bei\nder geplanten Nutzung doch unbestrittenermassen um zonenwidrige\nHobbylandwirtschaft bzw. um eine Wohnnutzung zu nichtlandwirtschaftlichen Zwecken.\n\n101 Rechtsverweigerung; nachträgliches Baubewilligungsverfahren\n- Die Rechtsverweigerungsbeschwerde setzt auch bei Laien voraus,\ndass sie vorerst beim Gemeinderat einen Antrag gestellt haben, was\ndieser beschliessen soll, und diesen Antrag begründet haben, es sei\ndenn, ein solches Vorgehen käme einem Verfahrensleerlauf gleich\n(Erw. 4g).\n- Das Rechtsschutzinteresse am Durchführen eines nachträglichen\nBaubewilliungsverfahrens fehlt, wenn ausschliesslich immissionsrechtliche Rügen geltend gemacht werden (Erw. 6c).\n\nEntscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 9. Juni 2008\ni.S. M. gegen den Gemeinderat W.\n\nAus den Erwägungen\n\n4. a) Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn es eine Behörde\nausdrücklich ablehnt oder stillschweigend unterlässt, eine Entscheidung zu treffen, obwohl sie dazu verpflichtet ist (vgl. BGE 124 V\n133; BGE 107 Ib 164).\nb) Im vorliegenden Fall fragte die Beschwerdeführerin den Gemeinderat «höflichst» an, für welche Art von Nutzung die fragliche\nParzelle rechtlich zugelassen ist und verblieb «in Erwartung Ihrer\nAntwort» (Schreiben vom 11. November 2003). Nachdem der Gemeinderat auf Nachfrage hin zunächst um etwas Geduld für weitere\nAbklärungen ersucht hatte, antwortete er am 5. April 2004, die Parzelle sei im Zusammenhang mit dem Baugesuchsverfahren für den\nBau der Mehrzweckhalle im Jahr 1987 als Spielwiese ordnungsge-\n2008 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 479\n\nmäss bewilligt worden. Der Gemeinderat erteilte somit eine konkrete\nAuskunft auf eine konkrete Frage und beantwortete die Frage damit.\nDie Beschwerdeführerin erhob daraufhin Rechtsverweigerungsbeschwerde.\nc) Bei Rechtsverweigerungsbeschwerden (wie auch bei Rechtsverzögerungsbeschwerden) besteht die Besonderheit, dass keine Verfügung als Anfechtungsobjekt vorliegt und keine gesetzliche Frist zur\nEinreichung eingehalten werden muss. Es fragt sich deshalb, ob\nbesondere andere Sachentscheidsvoraussetzungen gegeben sein müssen, um auf eine Beschwerde eintreten zu können, oder bestimmte\nGrundvoraussetzungen erfüllt sein müssen, ohne deren Vorliegen\neine Beschwerde von vorneherein abzuweisen ist.\nPublizierte Entscheide zur Rechtsverweigerung im engeren\nSinn sind – insbesondere zum aargauischen Recht – selten. Meistens\nhandelt es sich um klare Gutheissungen oder haben die Beschwerdeführenden vergeblich um eine anfechtbare Verfügung innert Frist ersucht, so dass sich die entscheidenden Behörden nicht im Einzelnen\nzu den Voraussetzungen einer Rechtsverweigerungsbeschwerde äussern mussten.\nd) Häufiger wird in der Praxis zum Mittel der Rechtsverzögerungsbeschwerde gegriffen. Die Rechtsverzögerung ist eine abgeschwächte Form der Rechtsverweigerung; die Behörde gibt dabei zu\nerkennen, dass sie sich mit der Sache befassen will, verzögert aber\ndie Entscheidung ohne zureichenden Grund. Ob ein Grund zureichend ist, beurteilt sich gemäss Rechtsprechung nach der Bedeutung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer, nach dem Umfang des Falls sowie nach dem Verhalten des Beschwerdeführers\nwährend der Dauer des Verfahrens. Eine Rechtsverzögerung wird\ngemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann nur zurückhaltend\nangenommen, wenn der Beschwerdeführer seinerseits keine besonderen Anstrengungen unternommen hat, damit das Verfahren beförderlich zu Ende geführt werden kann (vgl. BGE 119 Ib 327). Das\nBVU verlangt in seiner Praxis in der Regel, dass der Beschwerdeführer die mit der Streitsache befasste Instanz um beförderliche Erledigung ersucht hat (Entscheid des BVU vom 22. November 2002 i.S.\nW. AG. S. 5).\n480 Verwaltungsbehörden 2008\n\n"}