ven Standortgebundenheit bedarf, d.h. besonders wichtiger und objektiver Gründe, die den vorgesehenen Standort gegenüber anderen Standorten innerhalb der Bauzonen als viel vorteilhafter erscheinen lassen (vgl. VGE III/82 vom 31. August 2005, i.S. R., mit Hinweisen auf Bundesgerichtsentscheid [BGE] 129 II 68; Bundesgericht in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 105/2004, S. 103 ff.). Die Gemeinde als Bauherrschaft und Grundeigentümerin darf also innerhalb der Bauzonen einen nach ihrer Beurteilung günstigen Standort wählen, zumal die in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeB geltenden Zonenvorschriften diesem Vorgehen nicht entgegenstehen.