Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2000, S. 247 f.; Verwaltungsgerichtsentscheid [VGE] III/82 vom 31. August 2005 i.S. R.). Zu diesen Voraussetzungen gehört bei einer Anlage der zu beurteilenden Art, welche innerhalb der Bauzonen erstellt werden soll, dass sie den Anforderungen der Baugesetzgebung und Umweltschutzgesetzgebung entsprechen muss, nicht aber die Prüfung bzw. Evaluierung von Alternativstandorten. Sofern diese Anforderungen erfüllt sind, können die Beschwerdeführenden darüber hinaus also nicht verlangen, die Parkplätze müssten an einem von ihnen zu bestimmenden Standort realisiert werden.