{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2007-07-10", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_AGVE-2007-113_2007-07-10.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3489", "Checksum": "b26b1fca4097c9d640050262999724cc"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2007_113"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 10.07.2007 AGVE_2007_113"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 10.07.2007 AGVE_2007_113"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 10.07.2007 AGVE_2007_113"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lärmimmissionen\n- Erweist sich eine Parkierungsanlage innerhalb Baugebiet als baurechtskonform, kann die Bauherrschaft nicht verpflichtet werden, nach Alternativstandorten zu suchen."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:15:25", "Checksum": "aaf97fa192cbbe31b56385b633bf79a3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 10.07.2007 AGVE_2007_113\nRegeste:\nLärmimmissionen\n- Erweist sich eine Parkierungsanlage innerhalb Baugebiet als baurechtskonform, kann die Bauherrschaft nicht verpflichtet werden, nach Alternativstandorten zu suchen.\n\n422 Verwaltungsbehörden 2007\n\nBenutzung des an ihr Grundstück angrenzenden Teils der Metzgergasse zugestanden wurde, einen Anspruch auf eine erneute Bewilligungserteilung für das bevorstehende Eidgenössische Schwing- und\nÄlplerfest abzuleiten. Dies trifft klarerweise nicht zu. § 104 BauG ist\neine Kann-Vorschrift, welche die Bewilligungserteilung in das Ermessen des Stadt- resp. Gemeinderates stellt. Der Stadtrat Aarau hat\nin seiner Vernehmlassung (…) einlässlich dargelegt, dass bei der\nBewilligungserteilung für das Benutzen von öffentlichem Grund für\ndas Bewirten während des Eidgenössischen Schwing- und Älplerfestes an einen Gastwirtschaftsbetrieb auch den übrigen Restaurants\nder Rathaus- und Metzgergasse gleichlautende Bewilligungen erteilt\nwerden müssten, ansonsten sich der Stadtrat mit dem Problem der\nrechtsungleichen Behandlung konfrontiert sähe. Zu Recht wird in der\nVernehmlassung auch darauf hingewiesen, dass bei einem ausserordentlichen Grossereignis die Funktion der Rathaus- und Metzgergasse als Rettungsachsen nicht mehr gewährleistet wäre, wenn diese\nStrassenzüge mit Tischen, Bänken oder gar Zelten verstellt wären.\nDie Beschwerdeführenden verkennen überdies, dass der Festperimeter während des Eidgenössischen Jodlerfestes vor zwei Jahren\nanders festgelegt wurde als nun beim Eidgenössischen Schwing- und\nÄlplerfest, welches bewusst auf dem Schachenareal durchgeführt\nwird. Anders als damals wird nun die Altstadt nicht in den Festbetrieb einbezogen, was auch Auswirkungen auf den Betrieb der\nRestaurants in der Altstadt zeitigen muss. Die beiden Grossanlässe\nsind somit hinsichtlich der geografischen Ausdehnung nicht miteinander vergleichbar.\n\n113 Lärmimmissionen\n– Erweist sich eine Parkierungsanlage innerhalb Baugebiet als baurechtskonform, kann die Bauherrschaft nicht verpflichtet werden,\nnach Alternativstandorten zu suchen.\n\nEntscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) vom 10. Juli\n2007 i.S. S. gegen die Einwohnergemeinde Widen.\n2007 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 423\n\nSachverhalt\n\nDer Gemeinderat Widen erteilte der Einwohnergemeinde die\nBaubewilligung zur Schaffung von 23 zusätzlichen Parkfeldern in\nder Zone für öffentliche Bauten und Anlagen. Sie werden benötigt,\nwenn in der näheren Umgebung Grossanlässe durchgeführt werden.\nEine dagegen erhobene Beschwerde wies das BVU ab.\n\nAus den Erwägungen\n\n4. (…) Die Baubewilligung stellt eine sogenannte Polizeierlaubnis dar, mit der festgestellt wird, dass dem ihr zugrunde liegenden Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen, insbesondere baupolizeilichen und raumplanerischen Hindernisse entgegenstehen, was\nunter anderem bedeutet, dass ein Rechtsanspruch auf Erteilung der\nBewilligung besteht, wenn alle (öffentlich-rechtlichen) Voraussetzungen erfüllt sind (Erich Zimmerlin, Kommentar zum Baugesetz\ndes Kantons Aargau, 2. Auflage, Aarau 1985, § 152 N 5 mit Hinweisen; Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4. Auflage, Bern 2002, S. 306 f.; Aargauische Gerichts- und\nVerwaltungsentscheide [AGVE] 2000, S. 247 f.; Verwaltungsgerichtsentscheid [VGE] III/82 vom 31. August 2005 i.S. R.). Zu diesen Voraussetzungen gehört bei einer Anlage der zu beurteilenden\nArt, welche innerhalb der Bauzonen erstellt werden soll, dass sie den\nAnforderungen der Baugesetzgebung und Umweltschutzgesetzgebung entsprechen muss, nicht aber die Prüfung bzw. Evaluierung von\nAlternativstandorten. Sofern diese Anforderungen erfüllt sind, können die Beschwerdeführenden darüber hinaus also nicht verlangen,\ndie Parkplätze müssten an einem von ihnen zu bestimmenden Standort realisiert werden. Dies hängt damit zusammen, dass innerhalb\nvon Bauzonen lediglich zu prüfen ist, ob die betreffende Baute oder\nAnlage dem Zweck der Nutzungszone entspricht (Art. 22 Abs. 2 lit. a\ndes Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 [RPG;\nSR 700]; vgl. auch § 8 BNO), und es nicht wie bei (zonenwidrigen)\nBauvorhaben ausserhalb des Baugebiets des Nachweises einer relati-\n424 Verwaltungsbehörden 2007\n\nven Standortgebundenheit bedarf, d.h. besonders wichtiger und objektiver Gründe, die den vorgesehenen Standort gegenüber anderen\nStandorten innerhalb der Bauzonen als viel vorteilhafter erscheinen\nlassen (vgl. VGE III/82 vom 31. August 2005, i.S. R., mit Hinweisen\nauf Bundesgerichtsentscheid [BGE] 129 II 68; Bundesgericht in:\nSchweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl]\n105/2004, S. 103 ff.). Die Gemeinde als Bauherrschaft und Grundeigentümerin darf also innerhalb der Bauzonen einen nach ihrer Beurteilung günstigen Standort wählen, zumal die in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeB geltenden Zonenvorschriften diesem Vorgehen nicht entgegenstehen. Wie die nachfolgenden Ausführungen aufzeigen werden, erfüllen die Parkplätze die Anforderungen\ngemäss den massgeblichen baurechtlichen Vorschriften sowie der\nUmweltschutzgesetzgebung vollumfänglich, weshalb sich der gegen\nden Standort gerichtete Einwand der Beschwerdeführenden als unbegründet erweist.\n\n114 Amateurfunk-Empfangsantenne.\n- Baubewilligungspflicht (Erw. 2).\n- Belastung durch nichtionisierende Strahlung (Erw. 3).\n- Quartier- und Ortsbildverträglichkeit (Erw. 4).\n- Grenzabstand (Erw. 5).\n\nAus dem Entscheid des Regierungsrates vom 10. Januar 2007 i.S. T.H. gegen den Entscheid des Departementes Bau, Verkehr und Umwelt/Gemeinderates R.\n\n"}