422 Verwaltungsbehörden 2007 Benutzung des an ihr Grundstück angrenzenden Teils der Metzger- gasse zugestanden wurde, einen Anspruch auf eine erneute Bewilli- gungserteilung für das bevorstehende Eidgenössische Schwing- und Älplerfest abzuleiten. Dies trifft klarerweise nicht zu. § 104 BauG ist eine Kann-Vorschrift, welche die Bewilligungserteilung in das Er- messen des Stadt- resp. Gemeinderates stellt. Der Stadtrat Aarau hat in seiner Vernehmlassung (…) einlässlich dargelegt, dass bei der Bewilligungserteilung für das Benutzen von öffentlichem Grund für das Bewirten während des Eidgenössischen Schwing- und Älpler- festes an einen Gastwirtschaftsbetrieb auch den übrigen Restaurants der Rathaus- und Metzgergasse gleichlautende Bewilligungen erteilt werden müssten, ansonsten sich der Stadtrat mit dem Problem der rechtsungleichen Behandlung konfrontiert sähe. Zu Recht wird in der Vernehmlassung auch darauf hingewiesen, dass bei einem ausseror- dentlichen Grossereignis die Funktion der Rathaus- und Metzger- gasse als Rettungsachsen nicht mehr gewährleistet wäre, wenn diese Strassenzüge mit Tischen, Bänken oder gar Zelten verstellt wären. Die Beschwerdeführenden verkennen überdies, dass der Festpe- rimeter während des Eidgenössischen Jodlerfestes vor zwei Jahren anders festgelegt wurde als nun beim Eidgenössischen Schwing- und Älplerfest, welches bewusst auf dem Schachenareal durchgeführt wird. Anders als damals wird nun die Altstadt nicht in den Festbe- trieb einbezogen, was auch Auswirkungen auf den Betrieb der Restaurants in der Altstadt zeitigen muss. Die beiden Grossanlässe sind somit hinsichtlich der geografischen Ausdehnung nicht mit- einander vergleichbar. 113 Lärmimmissionen – Erweist sich eine Parkierungsanlage innerhalb Baugebiet als bau- rechtskonform, kann die Bauherrschaft nicht verpflichtet werden, nach Alternativstandorten zu suchen. Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) vom 10. Juli 2007 i.S. S. gegen die Einwohnergemeinde Widen. 2007 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 423 Sachverhalt Der Gemeinderat Widen erteilte der Einwohnergemeinde die Baubewilligung zur Schaffung von 23 zusätzlichen Parkfeldern in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen. Sie werden benötigt, wenn in der näheren Umgebung Grossanlässe durchgeführt werden. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das BVU ab. Aus den Erwägungen 4. (…) Die Baubewilligung stellt eine sogenannte Polizeier- laubnis dar, mit der festgestellt wird, dass dem ihr zugrunde liegen- den Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen, insbesondere baupoli- zeilichen und raumplanerischen Hindernisse entgegenstehen, was unter anderem bedeutet, dass ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Bewilligung besteht, wenn alle (öffentlich-rechtlichen) Vorausset- zungen erfüllt sind (Erich Zimmerlin, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Auflage, Aarau 1985, § 152 N 5 mit Hinwei- sen; Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutz- recht, 4. Auflage, Bern 2002, S. 306 f.; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2000, S. 247 f.; Verwaltungsge- richtsentscheid [VGE] III/82 vom 31. August 2005 i.S. R.). Zu die- sen Voraussetzungen gehört bei einer Anlage der zu beurteilenden Art, welche innerhalb der Bauzonen erstellt werden soll, dass sie den Anforderungen der Baugesetzgebung und Umweltschutzgesetzge- bung entsprechen muss, nicht aber die Prüfung bzw. Evaluierung von Alternativstandorten. Sofern diese Anforderungen erfüllt sind, kön- nen die Beschwerdeführenden darüber hinaus also nicht verlangen, die Parkplätze müssten an einem von ihnen zu bestimmenden Stand- ort realisiert werden. Dies hängt damit zusammen, dass innerhalb von Bauzonen lediglich zu prüfen ist, ob die betreffende Baute oder Anlage dem Zweck der Nutzungszone entspricht (Art. 22 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 [RPG; SR 700]; vgl. auch § 8 BNO), und es nicht wie bei (zonenwidrigen) Bauvorhaben ausserhalb des Baugebiets des Nachweises einer relati- 424 Verwaltungsbehörden 2007 ven Standortgebundenheit bedarf, d.h. besonders wichtiger und ob- jektiver Gründe, die den vorgesehenen Standort gegenüber anderen Standorten innerhalb der Bauzonen als viel vorteilhafter erscheinen lassen (vgl. VGE III/82 vom 31. August 2005, i.S. R., mit Hinweisen auf Bundesgerichtsentscheid [BGE] 129 II 68; Bundesgericht in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 105/2004, S. 103 ff.). Die Gemeinde als Bauherrschaft und Grund- eigentümerin darf also innerhalb der Bauzonen einen nach ihrer Be- urteilung günstigen Standort wählen, zumal die in der Zone für öf- fentliche Bauten und Anlagen OeB geltenden Zonenvorschriften die- sem Vorgehen nicht entgegenstehen. Wie die nachfolgenden Ausfüh- rungen aufzeigen werden, erfüllen die Parkplätze die Anforderungen gemäss den massgeblichen baurechtlichen Vorschriften sowie der Umweltschutzgesetzgebung vollumfänglich, weshalb sich der gegen den Standort gerichtete Einwand der Beschwerdeführenden als un- begründet erweist. 114 Amateurfunk-Empfangsantenne. - Baubewilligungspflicht (Erw. 2). - Belastung durch nichtionisierende Strahlung (Erw. 3). - Quartier- und Ortsbildverträglichkeit (Erw. 4). - Grenzabstand (Erw. 5). Aus dem Entscheid des Regierungsrates vom 10. Januar 2007 i.S. T.H. ge- gen den Entscheid des Departementes Bau, Verkehr und Umwelt/Gemeinde- rates R. Aus den Erwägungen 1. Beschwerdegegenstand T.H., Rufzeichen HB9…, Inhaber einer Amateurfunkkonzession (CEPT cl. 1) des Bundesamtes für Kommunikation, die ihm den Betrieb von Anlagen mit Sendeleistungen bis 1'000 Watt gestattet, betreibt in seinem Reiheneinfamilienhaus an der S.-gasse x in R. eine Amateurfunkstation. (…) Als Empfangsantenne hat er ohne Baube-