Die Notwendigkeit einer Bewilligungspflicht ergibt sich aus dem Erfordernis, zwischen den verschiedenen Nutzungsarten Prioritäten zu setzen und zu koordinieren (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf, 2006, N 2392–2403, S. 510–512 mit weiteren Hinweisen). Im Kanton Aargau kann gemäss § 104 BauG durch Erlaubnis eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung einer Strasse gestattet werden, wobei gemäss Abs. 2 lit. b derselben Bestimmung für Gemeindestrassen der Gemeinderat für die Erteilung der Bewilligung zuständig ist. 4. Für den vorliegenden Fall ergibt sich aus diesen Überlegungen Folgendes: