Gesteigerter Gemeingebrauch liegt auch vor, wenn eine Nutzung der öffentlichen Sache gestört wird, welche das Gemeinwesen bestimmten anderen Personen – insbesondere als gesteigerten Gemeingebrauch oder Sondernutzung – ausdrücklich gestattet hat. Die Notwendigkeit einer Bewilligungspflicht ergibt sich aus dem Erfordernis, zwischen den verschiedenen Nutzungsarten Prioritäten zu setzen und zu koordinieren (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf, 2006, N 2392–2403, S. 510–512 mit weiteren Hinweisen).