Die Grenze der Gemeinverträglichkeit ist allerdings erst überschritten, wenn sich die gleichartige Mitbenutzung durch andere auch im Rahmen einer allgemeinen Benutzungsordnung nicht mehr gewährleisten lässt, sodass eine Anordnung darüber, wer die Sache benutzen darf, getroffen werden muss. Gesteigerter Gemeingebrauch liegt auch vor, wenn eine Nutzung der öffentlichen Sache gestört wird, welche das Gemeinwesen bestimmten anderen Personen – insbesondere als gesteigerten Gemeingebrauch oder Sondernutzung – ausdrücklich gestattet hat.