Zu berücksichtigen sei auch, dass die meisten Altstadtwirtinnen und -wirte im Besitze einer Saisonbewilligung für das Wirten auf öffentlichem Grund seien. So stünden auch den Beschwerdeführenden zwischen dem 1. März und dem 31. Oktober 21 m2 Zusatzfläche zur Verfügung. 3. (…) Diejenige Nutzung einer öffentlichen Sache, die nicht mehr bestimmungsgemäss oder gemeinverträglich ist und andere Benutzer wesentlich einschränkt, aber nicht ausschliesst, wird in der 2007 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 421