Was das Gesuch der Beschwerdeführerin als Parteiantrag betrifft, so liegt der Entscheid über den Antrag im Ermessen der erkennenden Instanz (MERKER, a.a.o., § 41 N 65). Aus den genannten Gründen und Umständen ist es bei der fehlenden ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage nicht angezeigt und nicht zulässig, die Ortsbürgergemeinde beizuladen, noch dazu entgegen dem begründeten Antrag des Gemeinderats. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Beiladung der Ortsbürgergemeinde ist daher abzuweisen (…).