{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2007-08-14", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_AGVE-2007-112_2007-08-14.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3488", "Checksum": "dc75c6ed26572f45e7ea6a82ef433662"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2007_112"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 14.08.2007 AGVE_2007_112"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 14.08.2007 AGVE_2007_112"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 14.08.2007 AGVE_2007_112"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gesteigerter Gemeingebrauch\n- Ein Restaurant ausserhalb des Festbetrieb-Perimeters hat keinen Anspruch auf eine Erlaubnis zum Aufstellen zusätzlicher Tische auf der Strassenfläche."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:15:24", "Checksum": "386a3613c97c954e358a62508585558b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 14.08.2007 AGVE_2007_112\nRegeste:\nGesteigerter Gemeingebrauch\n- Ein Restaurant ausserhalb des Festbetrieb-Perimeters hat keinen Anspruch auf eine Erlaubnis zum Aufstellen zusätzlicher Tische auf der Strassenfläche.\n\n2007 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 419\n\ntreten des RPG wohl noch gar nicht brauchte). Auch enthält der Vertrag keine bestimmte Frist, bis zu welcher die Beschwerdeführerin\nmit dem Abbau beginnen können muss. Jedenfalls kann dem Wortlaut nichts dergleichen entnommen werden und die Beschwerdeführerin macht in dieser Hinsicht nichts geltend. Die Vertragserfüllung\nwird durch die beschlossene Zonierung und die beantragte Änderung\nnicht unmöglich. Die Beschwerdeführerin hat daher den Nachweis\nnicht erbracht, dass der Einbezug der Ortsbürgergemeinde in das\nVerfahren ihrer Entlastung in einem späteren Regress- oder sonstigen\nForderungsprozess gegenüber der Ortsbürgergemeinde dienen kann.\nf) Insgesamt ergibt sich, dass es keinen Grund gibt, die Ortsbürgergemeinde notwendigerweise von Amtes wegen beizuladen.\nWas das Gesuch der Beschwerdeführerin als Parteiantrag betrifft, so liegt der Entscheid über den Antrag im Ermessen der erkennenden Instanz (MERKER, a.a.o., § 41 N 65). Aus den genannten\nGründen und Umständen ist es bei der fehlenden ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage nicht angezeigt und nicht zulässig, die Ortsbürgergemeinde beizuladen, noch dazu entgegen dem begründeten Antrag des Gemeinderats.\nDer Antrag der Beschwerdeführerin auf Beiladung der Ortsbürgergemeinde ist daher abzuweisen (…).\n\n112 Gesteigerter Gemeingebrauch\n– Ein Restaurant ausserhalb des Festbetrieb-Perimeters hat keinen Anspruch auf eine Erlaubnis zum Aufstellen zusätzlicher Tische auf der\nStrassenfläche.\n\nEntscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 14. August\n2007 i.S. F. und B. gegen den Stadtrat Aarau.\n\nAus den Erwägungen\n\n2. Streitpunkt ist die Berechtigung zum Aufstellen von zusätzlichen Tischen auf der Strassenfläche während des Eidgenössischen\nSchwing- und Älplerfestes:\n420 Verwaltungsbehörden 2007\n\nDie Beschwerdeführenden stützen sich auf eine entsprechende\nBewilligung während des Eidgenössischen Jodlerfestes vor zwei Jahren und leiten daraus den Anspruch ab, diese auch beim kommenden\nSchwinger- und Älplerfest zu bekommen. (…)\nDer Stadtrat ist demgegenüber der Auffassung, dass der Perimeter des Eidgenössischen Schwing- und Älplerfestes 2007 auf das\nSchachengelände beschränkt werden sollte. Im Gegensatz zum Jodlerfest 2005 sei eine Ausdehnung des Festbetriebes auf die Altstadt\nvom Organisationskomitee nie beabsichtigt gewesen. Dem Organisator eines Festes sei es erlaubt, den Perimeter des Festbetriebes im\nRahmen allfälliger, von der Standortgemeinde vorgegebener Einschränkungen selber bestimmen zu können. (…)\nUm die Lärmimmissionen möglichst auf den Festperimeter und\ndessen unmittelbare Umgebung zu beschränken, habe der Stadtrat\ndem Gesuch des Organisationskomitees entsprochen und beschlossen, der Stadtpolizei eine Anweisung betreffend Beschränkung des\nFestbetriebes auf das Schachengelände zu erteilen. (…)\nIn verkehrstechnischer Hinsicht sei zu bemerken, dass die P+R-\nBusse bei grossem Verkehrsaufkommen auf der Umfahrungsroute\nvom Bahnhof her durch die Altstadt zum Schachen und zurück fahren müssten. Zudem seien die Rathausgasse und die Metzgergasse\nals Rettungsachsen bei einem ausserordentlichen Grossereignis bestimmt worden. Ausserdem zirkulierten die normalen Linienbusse\ndurch die Altstadt, weil es nicht möglich gewesen sei, eine Umfahrungsroute einzurichten. Das Aufstellen von Bänken und Tischen\noder Zelten auf der Strasse müsste aus Gründen der Rechtsgleichheit\nallen Gastwirtschaftsbetrieben zugestanden werden. Unter diesen\nUmständen wäre aber eine Verkehrsabwicklung schlechterdings unmöglich. Zu berücksichtigen sei auch, dass die meisten Altstadtwirtinnen und -wirte im Besitze einer Saisonbewilligung für das Wirten\nauf öffentlichem Grund seien. So stünden auch den Beschwerdeführenden zwischen dem 1. März und dem 31. Oktober 21 m2 Zusatzfläche zur Verfügung.\n3. (…) Diejenige Nutzung einer öffentlichen Sache, die nicht\nmehr bestimmungsgemäss oder gemeinverträglich ist und andere\nBenutzer wesentlich einschränkt, aber nicht ausschliesst, wird in der\n2007 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 421\n\n"}