2007 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 419 treten des RPG wohl noch gar nicht brauchte). Auch enthält der Ver- trag keine bestimmte Frist, bis zu welcher die Beschwerdeführerin mit dem Abbau beginnen können muss. Jedenfalls kann dem Wort- laut nichts dergleichen entnommen werden und die Beschwerdefüh- rerin macht in dieser Hinsicht nichts geltend. Die Vertragserfüllung wird durch die beschlossene Zonierung und die beantragte Änderung nicht unmöglich. Die Beschwerdeführerin hat daher den Nachweis nicht erbracht, dass der Einbezug der Ortsbürgergemeinde in das Verfahren ihrer Entlastung in einem späteren Regress- oder sonstigen Forderungsprozess gegenüber der Ortsbürgergemeinde dienen kann. f) Insgesamt ergibt sich, dass es keinen Grund gibt, die Ortsbür- gergemeinde notwendigerweise von Amtes wegen beizuladen. Was das Gesuch der Beschwerdeführerin als Parteiantrag be- trifft, so liegt der Entscheid über den Antrag im Ermessen der erken- nenden Instanz (MERKER, a.a.o., § 41 N 65). Aus den genannten Gründen und Umständen ist es bei der fehlenden ausdrücklichen ge- setzlichen Grundlage nicht angezeigt und nicht zulässig, die Ortsbür- gergemeinde beizuladen, noch dazu entgegen dem begründeten An- trag des Gemeinderats. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Beiladung der Ortsbür- gergemeinde ist daher abzuweisen (…). 112 Gesteigerter Gemeingebrauch – Ein Restaurant ausserhalb des Festbetrieb-Perimeters hat keinen An- spruch auf eine Erlaubnis zum Aufstellen zusätzlicher Tische auf der Strassenfläche. Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 14. August 2007 i.S. F. und B. gegen den Stadtrat Aarau. Aus den Erwägungen 2. Streitpunkt ist die Berechtigung zum Aufstellen von zusätzli- chen Tischen auf der Strassenfläche während des Eidgenössischen Schwing- und Älplerfestes: 420 Verwaltungsbehörden 2007 Die Beschwerdeführenden stützen sich auf eine entsprechende Bewilligung während des Eidgenössischen Jodlerfestes vor zwei Jah- ren und leiten daraus den Anspruch ab, diese auch beim kommenden Schwinger- und Älplerfest zu bekommen. (…) Der Stadtrat ist demgegenüber der Auffassung, dass der Peri- meter des Eidgenössischen Schwing- und Älplerfestes 2007 auf das Schachengelände beschränkt werden sollte. Im Gegensatz zum Jod- lerfest 2005 sei eine Ausdehnung des Festbetriebes auf die Altstadt vom Organisationskomitee nie beabsichtigt gewesen. Dem Organi- sator eines Festes sei es erlaubt, den Perimeter des Festbetriebes im Rahmen allfälliger, von der Standortgemeinde vorgegebener Ein- schränkungen selber bestimmen zu können. (…) Um die Lärmimmissionen möglichst auf den Festperimeter und dessen unmittelbare Umgebung zu beschränken, habe der Stadtrat dem Gesuch des Organisationskomitees entsprochen und beschlos- sen, der Stadtpolizei eine Anweisung betreffend Beschränkung des Festbetriebes auf das Schachengelände zu erteilen. (…) In verkehrstechnischer Hinsicht sei zu bemerken, dass die P+R- Busse bei grossem Verkehrsaufkommen auf der Umfahrungsroute vom Bahnhof her durch die Altstadt zum Schachen und zurück fah- ren müssten. Zudem seien die Rathausgasse und die Metzgergasse als Rettungsachsen bei einem ausserordentlichen Grossereignis be- stimmt worden. Ausserdem zirkulierten die normalen Linienbusse durch die Altstadt, weil es nicht möglich gewesen sei, eine Umfah- rungsroute einzurichten. Das Aufstellen von Bänken und Tischen oder Zelten auf der Strasse müsste aus Gründen der Rechtsgleichheit allen Gastwirtschaftsbetrieben zugestanden werden. Unter diesen Umständen wäre aber eine Verkehrsabwicklung schlechterdings un- möglich. Zu berücksichtigen sei auch, dass die meisten Altstadtwir- tinnen und -wirte im Besitze einer Saisonbewilligung für das Wirten auf öffentlichem Grund seien. So stünden auch den Beschwerdefüh- renden zwischen dem 1. März und dem 31. Oktober 21 m2 Zusatz- fläche zur Verfügung. 3. (…) Diejenige Nutzung einer öffentlichen Sache, die nicht mehr bestimmungsgemäss oder gemeinverträglich ist und andere Benutzer wesentlich einschränkt, aber nicht ausschliesst, wird in der 2007 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 421 Lehre als gesteigerter Gemeingebrauch bezeichnet. Dieser ist nor- malerweise bewilligungspflichtig und mit der Erhebung einer Ge- bühr verbunden. Gesteigerter Gemeingebrauch liegt vor, wenn der Gebrauch der öffentlichen Sache entweder nicht bestimmungsgemäss oder nicht gemeinverträglich ist. Der bestimmungsgemässe Ge- brauch beurteilt sich nach der natürlichen Beschaffenheit der öffent- lichen Sache, nach der Widmung oder nach der seit unvordenklicher Zeit praktizierten Nutzung. Bei gesteigertem Gemeingebrauch wird die öffentliche Sache anders genutzt, als es sich aus der natürlichen Beschaffenheit ergibt oder es die Widmung vorsieht. Die Nutzung ist in der Regel intensiver als beim schlichten Gemeingebrauch. Die Gemeinverträglichkeit fehlt, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung der Nutzung durch andere zum Gemeingebrauch berechtigte Perso- nen eintritt. Die Grenze der Gemeinverträglichkeit ist allerdings erst überschritten, wenn sich die gleichartige Mitbenutzung durch andere auch im Rahmen einer allgemeinen Benutzungsordnung nicht mehr gewährleisten lässt, sodass eine Anordnung darüber, wer die Sache benutzen darf, getroffen werden muss. Gesteigerter Gemeingebrauch liegt auch vor, wenn eine Nutzung der öffentlichen Sache gestört wird, welche das Gemeinwesen bestimmten anderen Personen – ins- besondere als gesteigerten Gemeingebrauch oder Sondernutzung – ausdrücklich gestattet hat. Die Notwendigkeit einer Bewilligungs- pflicht ergibt sich aus dem Erfordernis, zwischen den verschiedenen Nutzungsarten Prioritäten zu setzen und zu koordinieren (vgl. Häfe- lin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zü- rich/Basel/Genf, 2006, N 2392–2403, S. 510–512 mit weiteren Hin- weisen). Im Kanton Aargau kann gemäss § 104 BauG durch Erlaubnis eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung einer Strasse gestattet werden, wobei gemäss Abs. 2 lit. b derselben Be- stimmung für Gemeindestrassen der Gemeinderat für die Erteilung der Bewilligung zuständig ist. 4. Für den vorliegenden Fall ergibt sich aus diesen Überlegun- gen Folgendes: Die Beschwerdeführenden scheinen aus der Tatsache, dass ih- nen vor zwei Jahren anlässlich des Eidgenössischen Jodlerfestes die 422 Verwaltungsbehörden 2007 Benutzung des an ihr Grundstück angrenzenden Teils der Metzger- gasse zugestanden wurde, einen Anspruch auf eine erneute Bewilli- gungserteilung für das bevorstehende Eidgenössische Schwing- und Älplerfest abzuleiten. Dies trifft klarerweise nicht zu. § 104 BauG ist eine Kann-Vorschrift, welche die Bewilligungserteilung in das Er- messen des Stadt- resp. Gemeinderates stellt. Der Stadtrat Aarau hat in seiner Vernehmlassung (…) einlässlich dargelegt, dass bei der Bewilligungserteilung für das Benutzen von öffentlichem Grund für das Bewirten während des Eidgenössischen Schwing- und Älpler- festes an einen Gastwirtschaftsbetrieb auch den übrigen Restaurants der Rathaus- und Metzgergasse gleichlautende Bewilligungen erteilt werden müssten, ansonsten sich der Stadtrat mit dem Problem der rechtsungleichen Behandlung konfrontiert sähe. Zu Recht wird in der Vernehmlassung auch darauf hingewiesen, dass bei einem ausseror- dentlichen Grossereignis die Funktion der Rathaus- und Metzger- gasse als Rettungsachsen nicht mehr gewährleistet wäre, wenn diese Strassenzüge mit Tischen, Bänken oder gar Zelten verstellt wären. Die Beschwerdeführenden verkennen überdies, dass der Festpe- rimeter während des Eidgenössischen Jodlerfestes vor zwei Jahren anders festgelegt wurde als nun beim Eidgenössischen Schwing- und Älplerfest, welches bewusst auf dem Schachenareal durchgeführt wird. Anders als damals wird nun die Altstadt nicht in den Festbe- trieb einbezogen, was auch Auswirkungen auf den Betrieb der Restaurants in der Altstadt zeitigen muss. Die beiden Grossanlässe sind somit hinsichtlich der geografischen Ausdehnung nicht mit- einander vergleichbar. 113 Lärmimmissionen – Erweist sich eine Parkierungsanlage innerhalb Baugebiet als bau- rechtskonform, kann die Bauherrschaft nicht verpflichtet werden, nach Alternativstandorten zu suchen. Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) vom 10. Juli 2007 i.S. S. gegen die Einwohnergemeinde Widen.