von der Baubewilligungspflicht zur Folge hätte. Vielmehr ist nach den möglichen Auswirkungen des Schrankes und der Truhe auf die Nachbarschaft zu fragen und es sind die öffentlichen Interessen wie Raumplanung, Gewässer- und Umweltschutz, Ortsbild usw. zu würdigen und zu berücksichtigen (vgl. Entscheid des Baudepartements des Kantons Aargau vom 17. Februar 1995, i.S. Dr. H.C.B gegen den Gemeinderat R.). Interessen der genannten Art vermögen der Schrank und die Truhe wohl bereits aufgrund ihrer geringen Grundfläche und ihrer Höhe von 1.94 m beziehungsweise von 65 cm nicht in einem derartigen Mass zu berühren, dass eine vorgängige Kontrolle als unabdingbar erscheint.