d), bei Satellitenempfangsanlagen (Abs. 1 lit. e), hinsichtlich verfestigter Laufhöfe und Trockenplätze (Abs. 1 lit. g), bei Einfriedigungen und Stützmauern (Abs. 2 lit. a) sowie bei Solareinrichtungen (Abs. 2 lit. b). Es kann für den konkret zu beurteilenden Fall keine bestimmte, allgemein gültige Grundflächen- beziehungsweise Höhenbegrenzung für Schränke und Truhen angegeben werden, welche die Befreiung 2007 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 407