Die Grundfläche des Schrankes beträgt 1.08 m2 (140 cm x 77 cm), diejenige der Truhe 0.55 m2 (118 cm x 45 cm). Dass die Dimensionen einer Baute ein wichtiges Kriterium sind, geht schon daraus hervor, dass § 30 ABauV verschiedentlich auf die Fläche und Höhe abstellt, so bezüglich Weidezäune (Abs. 1 lit. a) und Tiergehegen (Abs. 1 lit. b), bezüglich Terrainveränderungen (Abs. 1 lit. d), bei Satellitenempfangsanlagen (Abs. 1 lit. e), hinsichtlich verfestigter Laufhöfe und Trockenplätze (Abs. 1 lit. g), bei Einfriedigungen und Stützmauern (Abs. 2 lit. a) sowie bei Solareinrichtungen (Abs. 2 lit.