Um eine solche Schutzzone handelt es sich im vorliegenden Fall aber nicht. Demzufolge sind die kantonalen Vorschriften über die Bewilligungspflicht anzuwenden, ungeachtet allfällig anderslautender kommunaler Bestimmungen oder einer anderen Praxis des Gemeinderates. bb) Sowohl der Schrank als auch die Truhe lassen sich nicht unter einen der in § 30 ABauV festgehaltenen Ausnahmetatbestände subsumieren. Die Aufzählung in § 30 ABauV ist jedoch nicht abschliessender Art (siehe Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 4. Juni 1999 i.S. L.M. gegen den Entscheid des Baudepartements vom 21. Oktober 1997, E. II/2b/aa).