Zudem sei in Anlehnung an § 30 ABauV bei der Beurteilung der Frage, ob eine Baute baubewilligungspflichtig sei oder nicht, ebenfalls auf die Grundfläche und Höhe der entsprechenden Einrichtung abzustellen. Auch wenn es für die Frage der Baubewilligungspflicht keine einschlägigen Bestimmungen über die Grösse der Einrichtungen gäbe, weise der zur Diskussion stehende Schrank eine Grundfläche von nur gerade mal 1.05 m2 und eine Höhe von lediglich 1.90 m auf. Weiter wird geltend gemacht, dass ein Baubewilligungsverfahren in keinem Fall verhältnismässig wäre.