3. a) Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, dass eine Baubewilligungspflicht zu verneinen sei, selbst wenn man zum Schluss gelangen sollte, dass es sich beim Schrank um eine Baute handelt. Der Schrank sei weder von einer öffentlichen Strasse noch von einem nachbarschaftlichen Grundstück einsehbar, weshalb überhaupt keine gegenteiligen Interessen vorlägen und raumplanerisch keine Auswirkungen zu befürchten seien. Zudem sei in Anlehnung an § 30 ABauV bei der Beurteilung der Frage, ob eine Baute baubewilligungspflichtig sei oder nicht, ebenfalls auf die Grundfläche und Höhe der entsprechenden Einrichtung abzustellen.