{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2007-04-10", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_AGVE-2007-110_2007-04-10.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3486", "Checksum": "b7543f614441a46433b9d93bff95582f"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2007_110"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 10.04.2007 AGVE_2007_110"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 10.04.2007 AGVE_2007_110"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 10.04.2007 AGVE_2007_110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligungspflicht\n- Geräteschränke und Truhen sind in den Bauzonen (ausserhalb von Schutzzonen) von der Baubewilligungspflicht befreit, wenn sie geringe Dimensionen aufweisen und nicht weiter auffallen."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:15:31", "Checksum": "9ad1525bf957790c719de4e90ee9357c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 10.04.2007 AGVE_2007_110\nRegeste:\nBaubewilligungspflicht\n- Geräteschränke und Truhen sind in den Bauzonen (ausserhalb von Schutzzonen) von der Baubewilligungspflicht befreit, wenn sie geringe Dimensionen aufweisen und nicht weiter auffallen.\n\n2007 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 405\n\n110 Baubewilligungspflicht\n– Geräteschränke und Truhen sind in den Bauzonen (ausserhalb von\nSchutzzonen) von der Baubewilligungspflicht befreit, wenn sie geringe Dimensionen aufweisen und nicht weiter auffallen.\n\nEntscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 10. April 2007\ni.S. F. und S. gegen den Gemeinderat Sarmenstorf.\n\nAus den Erwägungen\n\n3. a) Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, dass eine\nBaubewilligungspflicht zu verneinen sei, selbst wenn man zum\nSchluss gelangen sollte, dass es sich beim Schrank um eine Baute\nhandelt. Der Schrank sei weder von einer öffentlichen Strasse noch\nvon einem nachbarschaftlichen Grundstück einsehbar, weshalb überhaupt keine gegenteiligen Interessen vorlägen und raumplanerisch\nkeine Auswirkungen zu befürchten seien. Zudem sei in Anlehnung an\n§ 30 ABauV bei der Beurteilung der Frage, ob eine Baute baubewilligungspflichtig sei oder nicht, ebenfalls auf die Grundfläche und\nHöhe der entsprechenden Einrichtung abzustellen. Auch wenn es für\ndie Frage der Baubewilligungspflicht keine einschlägigen Bestimmungen über die Grösse der Einrichtungen gäbe, weise der zur Diskussion stehende Schrank eine Grundfläche von nur gerade mal 1.05\nm2 und eine Höhe von lediglich 1.90 m auf. Weiter wird geltend gemacht, dass ein Baubewilligungsverfahren in keinem Fall verhältnismässig wäre.\nb) aa) Schon unter der Herrschaft des Baugesetzes von 1971\nwurden in der Praxis Kleinstbauten von der Bewilligungspflicht ausgenommen. Es kann nicht der Sinn der Baubewilligungspflicht sein,\njedes noch so kleine und geringfügige bauliche Vorhaben, das auf irgendeine materielle Vorschrift des öffentlichen Rechts Bezug nimmt,\nvon einer Baubewilligung abhängig zu machen. Im Interesse der\nKlarheit wurden deshalb in § 30 der Allgemeinen Verordnung zum\nBaugesetz (ABauV) vom 23. Februar 1994 Bauvorhaben aufgeführt,\ndie nicht der Bewilligungspflicht unterliegen. Sowohl die Bestim-\n406 Verwaltungsbehörden 2007\n\nmungen des BauG wie diejenigen der ABauV gehen anderslautenden\nkommunalen Vorschriften vor, soweit darin nicht ausdrücklich ein\nVorbehalt zu Gunsten eigenständiger Regelungen der Gemeinden\nenthalten ist. Ein solcher Vorbehalt findet sich im Bereich der Bewilligungspflicht einzig in § 59 Abs. 2 BauG: Danach sind die Gemeinden ermächtigt, die Bewilligungspflicht für bestimmte Schutzzonen zu erweitern, was unter anderem bedeutet, dass sie in solchen\nZonen auch Bauvorhaben der Bewilligungspflicht unterstellen können, die § 30 ABauV von der Bewilligungspflicht eigentlich ausnimmt. Um eine solche Schutzzone handelt es sich im vorliegenden\nFall aber nicht. Demzufolge sind die kantonalen Vorschriften über\ndie Bewilligungspflicht anzuwenden, ungeachtet allfällig anderslautender kommunaler Bestimmungen oder einer anderen Praxis des\nGemeinderates.\nbb) Sowohl der Schrank als auch die Truhe lassen sich nicht\nunter einen der in § 30 ABauV festgehaltenen Ausnahmetatbestände\nsubsumieren. Die Aufzählung in § 30 ABauV ist jedoch nicht abschliessender Art (siehe Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons\nAargau vom 4. Juni 1999 i.S. L.M. gegen den Entscheid des Baudepartements vom 21. Oktober 1997, E. II/2b/aa). Es ist daher zu prüfen, ob der Schrank und die Truhe nicht aus anderen Gründen von\nder Bewilligungspflicht auszunehmen sind. Die Tatsache allein, dass\nsie mit dem Boden nicht fest verbunden, sondern bloss hingestellt\nsind, vermag von der Bewilligungspflicht noch nicht zu befreien. Die\nGrundfläche des Schrankes beträgt 1.08 m2 (140 cm x 77 cm), diejenige der Truhe 0.55 m2 (118 cm x 45 cm). Dass die Dimensionen einer Baute ein wichtiges Kriterium sind, geht schon daraus hervor,\ndass § 30 ABauV verschiedentlich auf die Fläche und Höhe abstellt,\nso bezüglich Weidezäune (Abs. 1 lit. a) und Tiergehegen (Abs. 1\nlit. b), bezüglich Terrainveränderungen (Abs. 1 lit. d), bei Satellitenempfangsanlagen (Abs. 1 lit. e), hinsichtlich verfestigter Laufhöfe\nund Trockenplätze (Abs. 1 lit. g), bei Einfriedigungen und Stützmauern (Abs. 2 lit. a) sowie bei Solareinrichtungen (Abs. 2 lit. b). Es\nkann für den konkret zu beurteilenden Fall keine bestimmte,\nallgemein gültige Grundflächen- beziehungsweise Höhenbegrenzung\nfür Schränke und Truhen angegeben werden, welche die Befreiung\n2007 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 407\n\n"}