Weiter wird geltend gemacht, dass ein Baubewilligungsverfahren in keinem Fall verhältnismässig wäre. b) aa) Schon unter der Herrschaft des Baugesetzes von 1971 wurden in der Praxis Kleinstbauten von der Bewilligungspflicht ausgenommen. Es kann nicht der Sinn der Baubewilligungspflicht sein, jedes noch so kleine und geringfügige bauliche Vorhaben, das auf irgendeine materielle Vorschrift des öffentlichen Rechts Bezug nimmt, von einer Baubewilligung abhängig zu machen. Im Interesse der Klarheit wurden deshalb in § 30 der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz (ABauV) vom 23. Februar 1994 Bauvorhaben aufgeführt, die nicht der Bewilligungspflicht unterliegen. Sowohl die Bestim-