Nr. 18). Gesamthaft beurteilt gehen die Lichteinwirkungen nach Auffassung der Beschwerdeinstanz noch nicht über das Mass von Störungen hinaus, wie sie mit der zonengemässen Nutzung von Baugrundstücken entstehen können, zumal sie an den verschiedenen Standorten von unterschiedlicher Intensität und Dauer sind. Sie erscheinen deshalb nicht als übermässig in dem Sinne, dass sie nach Lage und Ortsgebrauch nicht mehr zumutbar wären. 2007 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 405