Der Abstand zwischen den beiden Liegenschaften beträgt ca. 15 m. Das Doppeleinfamilienhaus der Beschwerdegegner liegt wesentlich tiefer als die Liegenschaft der Beschwerdeführenden, weshalb sich das umstrittene Dach (…) praktisch auf Augenhöhe befindet. Anlässlich des am 23. Mai 2007 vorgenommenen Augenscheins trat die Spie- 2007 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 403