Die den gerügten Blendeinwirkungen ausgesetzte Liegenschaft der Beschwerdeführenden befindet sich in der Kernbautenzone Alt. In dieser Zone sind Wohnbauten, Landwirtschaftsbetriebe und wenig störende Handwerks- wie Dienstleistungsbetriebe (Dorfläden, Büros, Restaurants usw.) zugelassen (Art. 12 Abs. 2 BNO). In der Kernbautenzone Alt sind somit selbst Restaurants und Landwirtschaftsbetriebe nicht ausgeschlossen. Es handelt sich zweifellos um eine sog. Mischzone mit entsprechend hoher Immissionstoleranz. Bewohnerinnen und Bewohner in einer solchen gemischten Zone haben regelmässig ein wesentlich höheres Mass an Immissionen zu ertragen als in reinen Wohnzonen.