Diese Vorschrift verbietet übermässige Einwirkungen (Abs. 1); verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen (Abs. 2). bb) Was nach Lage und Ortsgebrauch als zumutbare Immission zu gelten hat, ergibt sich – abstrakt – aus der Zoneneinteilung und den entsprechenden Zonenbestimmungen (AGVE 1978, S. 250 ff.). Die den gerügten Blendeinwirkungen ausgesetzte Liegenschaft der Beschwerdeführenden befindet sich in der Kernbautenzone Alt.