Im vorliegenden Fall kommt die Anordnung von Emissionsbegrenzungsmassnahmen im Rahmen der Vorsorge daher nicht in Frage. d) Es bleibt zu prüfen, ob gestützt auf Art. 11 Abs. 3 USG schärfere Massnahmen wie Neubedachung mit nichtreflektierenden Ziegeln anzuordnen sind. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Blendwirkungen schädlich oder lästig sind (Art. 11 Abs. 3 USG). Schädlich sind die Blendeinwirkungen wohl nicht; hingegen ist zu prüfen, ob sie lästig sind. Der Begriff der Lästigkeit setzt Erheblichkeit der Störung voraus.