abverlangt werden. (…) cc) Die von den Beschwerdeführenden verlangte Sichtschutzwand gegenüber ihrer Parzelle wäre (…) kaum tauglich, namentlich weil sie aus Gründen des Ortsbildschutzes nicht genügend hoch erstellt werden könnte, um die zweigeschossige Liegenschaft der Beschwerdeführenden wirksam zu schützen. Abgesehen davon wäre der damit verbundene Aufwand wiederum unverhältnismässig. dd) Andere Vorkehren zur Reduktion oder Eliminierung der Blendwirkung sind nicht bekannt und werden von den Beschwerdeführenden denn auch nicht verlangt. Im vorliegenden Fall kommt die Anordnung von Emissionsbegrenzungsmassnahmen im Rahmen der Vorsorge daher nicht in Frage.