Behördlich angeordnete Vorsorgemassnahmen müssen – wie alles staatliche Handeln – den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahren (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [Bundesverfassung, BV; SR 101]). Dies bedeutet unter anderem, dass Massnahmen zur vorsorglichen Begrenzung von Einwirkungen zunächst geeignet sein müssen, das angestrebte Ziel der wesentlichen und wirksamen Emissionsbegrenzung zu erreichen; Begrenzungsmassnahmen im Rahmen der Vorsorge müssen schliesslich auch zumutbar bleiben, d.h. ein vernünftiges Verhältnis zwischen Präventionsziel und präventivem Eingriff wahren.