(…) c) Die Beschwerdeführenden verlangen, dass die Beschwerdegegner zu verpflichten seien, das Dach ihres Hauses anstelle der Tegalit-Ziegel mit nichtreflektierenden Dachziegeln zu versehen oder gegenüber der Parzelle der Beschwerdeführenden eine Sichtschutzwand zu errichten. Diese Emissionsbegrenzungsmassnahmen sind zunächst unter dem Titel des Vorsorgeprinzips (Art. 11 Abs. 2 USG) zu prüfen. aa) Behördlich angeordnete Vorsorgemassnahmen müssen – wie alles staatliche Handeln – den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahren (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [Bundesverfassung, BV;