{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2007-09-03", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_AGVE-2007-109_2007-09-03.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3485", "Checksum": "2bf7e3783e9f6f57e35cb70c515f968b"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2007_109"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 03.09.2007 AGVE_2007_109"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 03.09.2007 AGVE_2007_109"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 03.09.2007 AGVE_2007_109"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lichtimmissionen\n- Sonnenlichtreflexionen handelsüblicher Dachziegel des Typs Tegalit; in einer Mischzone ist die Immissionstoleranz grösser als in reinen Wohnzonen (Erw. 3d/bb).\n- Frage der Mitberücksichtigung zumutbarer Abwehrmassnahmen offengelassen (Erw. 3d/dd)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:15:21", "Checksum": "dbcd0564a444aa3df654e8b0db4c916b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 03.09.2007 AGVE_2007_109\nRegeste:\nLichtimmissionen\n- Sonnenlichtreflexionen handelsüblicher Dachziegel des Typs Tegalit; in einer Mischzone ist die Immissionstoleranz grösser als in reinen Wohnzonen (Erw. 3d/bb).\n- Frage der Mitberücksichtigung zumutbarer Abwehrmassnahmen offengelassen (Erw. 3d/dd).\n\n2007 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 399\n\nI. Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht\n\n109 Lichtimmissionen\n– Sonnenlichtreflexionen handelsüblicher Dachziegel des Typs Tegalit;\nin einer Mischzone ist die Immissionstoleranz grösser als in reinen\nWohnzonen (Erw. 3d/bb).\n– Frage der Mitberücksichtigung zumutbarer Abwehrmassnahmen offengelassen (Erw. 3d/dd).\n\nEntscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 3. September\n2007 i.S. M. und Mitb. gegen D. und Mitb. und den Gemeinderat Olsberg.\n\nAus den Erwägungen\n\n3. a) Das Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober\n1983 (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) schützt unter dem Titel «Strahlen» auch vor starken Lichteinwirkungen (Art. 7 Abs. 1\nUSG). Die gerügten Blendwirkungen fallen deshalb unter den Begriff der Strahlen. Allerdings enthalten weder das Gesetz noch die\nbislang vom Bundesrat erlassenen Verordnungen Ausführungsbestimmungen bezüglich Blendwirkungen. Es gelten deshalb die allgemeinen Grundsätze des Umweltschutzrechts über die Begrenzung\nvon Einwirkungen.\nNach dem zweistufigen Konzept des USG sind Einwirkungen\nauf die Umwelt zunächst durch Massnahmen bei der Quelle\n(Emissionsbegrenzungen) zu beschränken (Art. 11 Abs. 1 USG). Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen so\nweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und\nwirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG); es gilt das sog. Vorsorgeprinzip. Auf der zweiten Stufe setzt das USG bei den Immissionen an; nach Art. 11 Abs. 3 USG werden Emissionsbegrenzungen\nverschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkun-\n400 Verwaltungsbehörden 2007\n\ngen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung\nschädlich oder lästig werden (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1990, S. 300).\nb) Die Beschwerdeführenden bringen im Wesentlichen vor, das\nTegalit-Dach des Neubaus der Beschwerdegegner südlich ihrer Liegenschaft «genau vor der Nase» verursache eine derart starke Spiegelung von Sonnenlicht, dass es für sie nicht zumutbar sei, dieses\n«extreme Blenden» zu ertragen. Sie seien «durch die Reflexion extrem eingeschränkt», zumal es ihnen nicht mehr möglich sei, die\nSüdseite ihrer Liegenschaft (Hauptwohnseite mit Wohnzimmern,\nLauben und Garten) «ohne Gefährdung der Augen» zu nutzen. (…)\nc) Die Beschwerdeführenden verlangen, dass die Beschwerdegegner zu verpflichten seien, das Dach ihres Hauses anstelle der\nTegalit-Ziegel mit nichtreflektierenden Dachziegeln zu versehen oder\ngegenüber der Parzelle der Beschwerdeführenden eine Sichtschutzwand zu errichten. Diese Emissionsbegrenzungsmassnahmen\nsind zunächst unter dem Titel des Vorsorgeprinzips (Art. 11 Abs. 2\nUSG) zu prüfen.\naa) Behördlich angeordnete Vorsorgemassnahmen müssen – wie\nalles staatliche Handeln – den Grundsatz der Verhältnismässigkeit\nwahren (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen\nEidgenossenschaft vom 18. April 1999 [Bundesverfassung, BV;\nSR 101]). Dies bedeutet unter anderem, dass Massnahmen zur vorsorglichen Begrenzung von Einwirkungen zunächst geeignet sein\nmüssen, das angestrebte Ziel der wesentlichen und wirksamen\nEmissionsbegrenzung zu erreichen; Begrenzungsmassnahmen im\nRahmen der Vorsorge müssen schliesslich auch zumutbar bleiben,\nd.h. ein vernünftiges Verhältnis zwischen Präventionsziel und präventivem Eingriff wahren. Diese Voraussetzungen müssen stets erfüllt sein, sonst ist die Massnahme unverhältnismässig (vgl. zum\nGanzen: Pierre Tschannen, Kommentar zum Umweltschutzgesetz\n[Kommentar USG], 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2003, Art. 1 N 40;\nAndré Schrade/Theo Loretan, Kommentar USG, Art. 11 N 35;\nBundesgerichtsentscheid [BGE] 118 Ib 240; Praxis des Bundesgerichts [Pra] 1991, S. 179; AGVE 1988, S. 328). (…)\n2007 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 401\n\n"}