1. Beschwerdegegenstand Im vorliegenden Fall geht es um die Anwendung von Art. 54 in Verbindung mit Art. 3a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991 bzw. Art. 59 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) vom 7. Oktober 1983. Demgemäss werden die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Gewässer bzw. einer unmittelbar drohenden Einwirkung in die Umwelt sowie zur Feststellung und zur Behebung eines Schadens bzw. einer Umwelteinwirkung treffen, den verursachenden Personen überbunden.