die Neigung der unteren Dachebene beträgt 65°. Dadurch wird der in § 16 Abs. 1bis ABauV geregelte zulässige Dachquerschnitt überschritten, was zur Folge hat, dass das oberste Geschoss als Vollgeschoss zählt (so auch die entsprechende Skizze in Ziff. 4.3.6 BNR, S. 49 unten rechts).