Mangels einer davon abweichenden Regelung der Gemeinde sind in Meisterschwanden eine Dachneigung bis 45° und eine Kniestockhöhe bis 1,20 m massgeblich für die Beurteilung der Geschossigkeit. aa) (Ausführungen zur Kniestockhöhe) bb) Das oberste Geschoss des geplanten Einfamilienhauses gilt jedoch deshalb nicht als Dachgeschoss, weil der untere Teil des projektierten Mansardendachs steiler als der obere verläuft und eine Dachneigung von erheblich mehr als 45° aufweist; die Neigung der unteren Dachebene beträgt 65°.