Dezember 2003, S. 48). Danach gelten als Dachgeschoss Flächen unter zulässigen Schrägdächern, sofern die Dachfläche – ausgenommen bestimmte Dachflächenfenster – nur auf einem Geschoss und höchstens auf einem Drittel der Fassadenlänge durchbrochen wird (§ 16 Abs. 1 ABauV). Als zulässige Schrägdächer gelten, soweit die Gemeinden nichts anderes festlegen, Dächer mit einer Dachneigung bis 45° und einer Kniestockhöhe bis 1,20 m (§ 16 Abs. 1bis ABauV). Mangels einer davon abweichenden Regelung der Gemeinde sind in Meisterschwanden eine Dachneigung bis 45° und eine Kniestockhöhe bis 1,20 m massgeblich für die Beurteilung der Geschossigkeit.