{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2006-07-25", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_AGVE-2006-97_2006-07-25.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3593", "Checksum": "7d3707d6adc2ea780f74a76a9fe7086f"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2006_97"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 25.07.2006 AGVE_2006_97"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 25.07.2006 AGVE_2006_97"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 25.07.2006 AGVE_2006_97"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Dachgeschoss\n- Die Fläche unter einem Mansardendach, dessen unterer Dachteil die für ein Dachgeschoss zulässige Neigung von 45° überschreitet, zählt als Vollgeschoss."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:15:50", "Checksum": "9940be96329db3c4055333d73018d3b9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 25.07.2006 AGVE_2006_97\nRegeste:\nDachgeschoss\n- Die Fläche unter einem Mansardendach, dessen unterer Dachteil die für ein Dachgeschoss zulässige Neigung von 45° überschreitet, zählt als Vollgeschoss.\n\n2006 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 487\n\nGemeindeautonomie ein weites Ermessen beim Erlass von Zonenvorschriften zu. (…)\nDer Gestaltungsplan «Kreuzzelg» von 1979/1981 wurde mit der\nGenehmigung der Bau- und Nutzungsordnung sowie des Zonenplanes von 1994/96 insoweit ausser Kraft gesetzt, als er mit höherrangigem Recht in Widerspruch steht. Die Bauherrschaft ist der Auffassung, dass der Gestaltungsplan nach wie vor in Kraft sei, weil er\nformell nie aufgehoben wurde. Nach dem klaren Wortlaut von § 168\nAbs. 1 Satz 1 BauG erübrigte sich allerdings eine formelle Aufhebung.\nSomit dürfte die geplante Baute nur mit drei Vollgeschossen\nrealisiert werden.\n\n97 Dachgeschoss\n- Die Fläche unter einem Mansardendach, dessen unterer Dachteil die\nfür ein Dachgeschoss zulässige Neigung von 45° überschreitet, zählt\nals Vollgeschoss.\n\nEntscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 25. Juli 2006\ni.S. F. und Mitb. gegen B. und den Gemeinderat Meisterschwanden\n\nAus den Erwägungen\n\n3. Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass das oberste\nGeschoss des projektierten Einfamilienhauses nicht als Dachgeschoss qualifiziert werden könne. Die Definition des Dachgeschosses\nergebe sich abschliessend aus § 16 ABauV. Das oberste Geschoss des\ngeplanten Gebäudes mit dem darauf aufgesetzten Mansardendach\nweise diese Eigenschaften nicht auf, zumal die Dachneigung bedeutend mehr als 45° betrage. Deshalb sei das oberste Geschoss hier als\nVollgeschoss zu zählen, mit der Folge, dass dessen Fläche in die\nAusnützungsziffer eingerechnet werden müsse. (…) Da das oberste\nGeschoss hier als Vollgeschoss zähle und dessen Fläche in die\nAusnützungsziffer eingerechnet werden müsse, ergebe sich eine\nmassive Überschreitung der zulässigen Ausnützungsziffer von 0.45;\n488 Verwaltungsbehörden 2006\n\nzugleich resultiere ein dreigeschossiges Gebäude, d.h. auch die\nzulässige Geschosszahl (2 Vollgeschosse) werde nicht eingehalten.\nDas Baugesuch könne schon aus diesen Gründen nicht bewilligt werden, und die angefochtene Baubewilligung sei daher aufzuheben.\na) § 16 ABauV hat einzig zum Ziel, zwecks Beurteilung der\nGeschossigkeit eines Gebäudes den Begriff des Dachgeschosses zu\ndefinieren; diese kantonale Definition ist abschliessend (vgl. Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht [BNR], Vollzugshilfe des Baudepartements, herausgegeben von der Staatskanzlei, 2. Auflage Dezember 2003, S. 48). Danach gelten als Dachgeschoss Flächen unter\nzulässigen Schrägdächern, sofern die Dachfläche – ausgenommen\nbestimmte Dachflächenfenster – nur auf einem Geschoss und höchstens auf einem Drittel der Fassadenlänge durchbrochen wird (§ 16\nAbs. 1 ABauV). Als zulässige Schrägdächer gelten, soweit die Gemeinden nichts anderes festlegen, Dächer mit einer Dachneigung bis\n45° und einer Kniestockhöhe bis 1,20 m (§ 16 Abs. 1bis ABauV).\nMangels einer davon abweichenden Regelung der Gemeinde sind in\nMeisterschwanden eine Dachneigung bis 45° und eine Kniestockhöhe bis 1,20 m massgeblich für die Beurteilung der Geschossigkeit.\naa) (Ausführungen zur Kniestockhöhe)\nbb) Das oberste Geschoss des geplanten Einfamilienhauses gilt\njedoch deshalb nicht als Dachgeschoss, weil der untere Teil des projektierten Mansardendachs steiler als der obere verläuft und eine\nDachneigung von erheblich mehr als 45° aufweist; die Neigung der\nunteren Dachebene beträgt 65°. Dadurch wird der in § 16 Abs. 1bis\nABauV geregelte zulässige Dachquerschnitt überschritten, was zur\nFolge hat, dass das oberste Geschoss als Vollgeschoss zählt (so auch\ndie entsprechende Skizze in Ziff. 4.3.6 BNR, S. 49 unten rechts). Das\nVerwaltungsgericht hat in einem kürzlich beurteilten Fall ebenfalls\nbestätigt, dass § 16 ABauV in erster Linie Sattel- und Pultdächer,\nallenfalls auch Walm- und Zeltdächer anvisiert, nicht dagegen Mansardendächer, die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Dachfläche\ngeknickt ist und deren unterer Teil steiler als der obere verläuft, mit\neiner Dachneigung von regelmässig erheblich mehr als 45° (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts III/109 vom 17. Dezember 2004 in\nSachen C.-W., S. 9). Mit anderen Worten: Mansardendächer mit ei-\n2006 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 489\n\nner Neigung der unteren Dachebene von mehr als 45° entsprechen\nnicht dem in § 16 ABauV definierten Begriff des Dachgeschosses.\nDer Umstand, dass die Dachneigung von Mansardendächern durchschnittlich betrachtet unter 45° liegt, weil die Neigung der oberen\nDachebene regelmässig erheblich geringer als 45° ist (hier: 13°),\nändert nichts. Flächen unter Mansardendächern, deren unterer Dachteil eine Neigung von mehr als 45° aufweist, zählen deshalb in jedem\nFall als Vollgeschoss.\n2006 Gewässerschutzrecht 491\n\nII. Gewässerschutzrecht\n\n98 Kostenverteilung gemäss Art. 54 GSchG im Falle der antizipierten Ersatzvornahme nach der Stilllegung des Betriebs einer inzwischen konkursiten Gesellschaft.\n- Haftung der in der konkursiten Gesellschaft für die sachgemässe Betriebsstilllegung verantwortlichen Person (Erw. 5).\n- Haftung der aktuellen Eigentümerin der Betriebsliegenschaft\n(Erw. 6).\n- Keine Ausdehnung der Haftung auf blosse Hilfspersonen, nur sehr\nzweifelhaft an der Gewässergefährdung beteiligte Personen oder den\nKanton (Erw. 7 und 8).\n- Kostenverteilung (Erw. 9).\n\n"}