2006 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 487 Gemeindeautonomie ein weites Ermessen beim Erlass von Zonen- vorschriften zu. (…) Der Gestaltungsplan «Kreuzzelg» von 1979/1981 wurde mit der Genehmigung der Bau- und Nutzungsordnung sowie des Zonenpla- nes von 1994/96 insoweit ausser Kraft gesetzt, als er mit höherran- gigem Recht in Widerspruch steht. Die Bauherrschaft ist der Auf- fassung, dass der Gestaltungsplan nach wie vor in Kraft sei, weil er formell nie aufgehoben wurde. Nach dem klaren Wortlaut von § 168 Abs. 1 Satz 1 BauG erübrigte sich allerdings eine formelle Aufhe- bung. Somit dürfte die geplante Baute nur mit drei Vollgeschossen realisiert werden. 97 Dachgeschoss - Die Fläche unter einem Mansardendach, dessen unterer Dachteil die für ein Dachgeschoss zulässige Neigung von 45° überschreitet, zählt als Vollgeschoss. Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 25. Juli 2006 i.S. F. und Mitb. gegen B. und den Gemeinderat Meisterschwanden Aus den Erwägungen 3. Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass das oberste Geschoss des projektierten Einfamilienhauses nicht als Dachge- schoss qualifiziert werden könne. Die Definition des Dachgeschosses ergebe sich abschliessend aus § 16 ABauV. Das oberste Geschoss des geplanten Gebäudes mit dem darauf aufgesetzten Mansardendach weise diese Eigenschaften nicht auf, zumal die Dachneigung bedeu- tend mehr als 45° betrage. Deshalb sei das oberste Geschoss hier als Vollgeschoss zu zählen, mit der Folge, dass dessen Fläche in die Ausnützungsziffer eingerechnet werden müsse. (…) Da das oberste Geschoss hier als Vollgeschoss zähle und dessen Fläche in die Ausnützungsziffer eingerechnet werden müsse, ergebe sich eine massive Überschreitung der zulässigen Ausnützungsziffer von 0.45; 488 Verwaltungsbehörden 2006 zugleich resultiere ein dreigeschossiges Gebäude, d.h. auch die zulässige Geschosszahl (2 Vollgeschosse) werde nicht eingehalten. Das Baugesuch könne schon aus diesen Gründen nicht bewilligt wer- den, und die angefochtene Baubewilligung sei daher aufzuheben. a) § 16 ABauV hat einzig zum Ziel, zwecks Beurteilung der Geschossigkeit eines Gebäudes den Begriff des Dachgeschosses zu definieren; diese kantonale Definition ist abschliessend (vgl. Hand- buch zum Bau- und Nutzungsrecht [BNR], Vollzugshilfe des Baude- partements, herausgegeben von der Staatskanzlei, 2. Auflage Dezem- ber 2003, S. 48). Danach gelten als Dachgeschoss Flächen unter zulässigen Schrägdächern, sofern die Dachfläche – ausgenommen bestimmte Dachflächenfenster – nur auf einem Geschoss und höchs- tens auf einem Drittel der Fassadenlänge durchbrochen wird (§ 16 Abs. 1 ABauV). Als zulässige Schrägdächer gelten, soweit die Ge- meinden nichts anderes festlegen, Dächer mit einer Dachneigung bis 45° und einer Kniestockhöhe bis 1,20 m (§ 16 Abs. 1bis ABauV). Mangels einer davon abweichenden Regelung der Gemeinde sind in Meisterschwanden eine Dachneigung bis 45° und eine Kniestock- höhe bis 1,20 m massgeblich für die Beurteilung der Geschossigkeit. aa) (Ausführungen zur Kniestockhöhe) bb) Das oberste Geschoss des geplanten Einfamilienhauses gilt jedoch deshalb nicht als Dachgeschoss, weil der untere Teil des pro- jektierten Mansardendachs steiler als der obere verläuft und eine Dachneigung von erheblich mehr als 45° aufweist; die Neigung der unteren Dachebene beträgt 65°. Dadurch wird der in § 16 Abs. 1bis ABauV geregelte zulässige Dachquerschnitt überschritten, was zur Folge hat, dass das oberste Geschoss als Vollgeschoss zählt (so auch die entsprechende Skizze in Ziff. 4.3.6 BNR, S. 49 unten rechts). Das Verwaltungsgericht hat in einem kürzlich beurteilten Fall ebenfalls bestätigt, dass § 16 ABauV in erster Linie Sattel- und Pultdächer, allenfalls auch Walm- und Zeltdächer anvisiert, nicht dagegen Man- sardendächer, die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Dachfläche geknickt ist und deren unterer Teil steiler als der obere verläuft, mit einer Dachneigung von regelmässig erheblich mehr als 45° (vgl. Ent- scheid des Verwaltungsgerichts III/109 vom 17. Dezember 2004 in Sachen C.-W., S. 9). Mit anderen Worten: Mansardendächer mit ei- 2006 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 489 ner Neigung der unteren Dachebene von mehr als 45° entsprechen nicht dem in § 16 ABauV definierten Begriff des Dachgeschosses. Der Umstand, dass die Dachneigung von Mansardendächern durch- schnittlich betrachtet unter 45° liegt, weil die Neigung der oberen Dachebene regelmässig erheblich geringer als 45° ist (hier: 13°), ändert nichts. Flächen unter Mansardendächern, deren unterer Dach- teil eine Neigung von mehr als 45° aufweist, zählen deshalb in jedem Fall als Vollgeschoss. 2006 Gewässerschutzrecht 491 II. Gewässerschutzrecht 98 Kostenverteilung gemäss Art. 54 GSchG im Falle der antizipierten Er- satzvornahme nach der Stilllegung des Betriebs einer inzwischen konkur- siten Gesellschaft. - Haftung der in der konkursiten Gesellschaft für die sachgemässe Be- triebsstilllegung verantwortlichen Person (Erw. 5). - Haftung der aktuellen Eigentümerin der Betriebsliegenschaft (Erw. 6). - Keine Ausdehnung der Haftung auf blosse Hilfspersonen, nur sehr zweifelhaft an der Gewässergefährdung beteiligte Personen oder den Kanton (Erw. 7 und 8). - Kostenverteilung (Erw. 9). Aus dem Entscheid des Regierungsrates vom 8. März 2006 i.S. B.B. gegen den Entscheid des Departementes Bau, Verkehr und Umwelt. Aus den Erwägungen: 1. Beschwerdegegenstand Im vorliegenden Fall geht es um die Anwendung von Art. 54 in Verbindung mit Art. 3a des Bundesgesetzes über den Schutz der Ge- wässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991 bzw. Art. 59 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutz- gesetz, USG) vom 7. Oktober 1983. Demgemäss werden die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittel- bar drohenden Gefahr für die Gewässer bzw. einer unmittelbar dro- henden Einwirkung in die Umwelt sowie zur Feststellung und zur Behebung eines Schadens bzw. einer Umwelteinwirkung treffen, den verursachenden Personen überbunden. Es ist vorliegend grundsätzlich unstrittig geblieben, dass ein fi- nanzieller Schaden aus der von der Abteilung für Umwelt veranlass-