So weit die Gemeinden nichts anderes festlegen, dürfen Gestaltungspläne gemäss § 3 Abs. 2 ABauV von den allgemeinen Nutzungsplänen und –vorschriften u.a. bezüglich der Baumasse abweichen (höchstens jedoch um ein zusätzliches Geschoss). Gemäss § 18 Abs. 3 BNO vom 24. März 1994/26. November 1996 kann der Gemeinderat in den WG-Zonen im Rahmen der Sondernutzungsplanung ein zusätzliches Geschoss bewilligen, wenn dadurch das Quartier- und Ortsbild nicht beeinträchtigt wird. In der Zone W3, in welcher das Gebiet Kreuzzelg … liegt, wird kein zusätzliches Geschoss zugelassen.