(…) Nach § 21 Abs. 2 BauG können Gestaltungspläne von den allgemeinen Nutzungsplänen und –vorschriften abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt wird, die zonengemässe Nutzung nicht übermässig beeinträchtigt wird und keine überwiegenden Interessen entgegen stehen. So weit die Gemeinden nichts anderes festlegen, dürfen Gestaltungspläne gemäss § 3 Abs. 2 ABauV von den allgemeinen Nutzungsplänen und –vorschriften u.a. bezüglich der Baumasse abweichen (höchstens jedoch um ein zusätzliches Geschoss).