(…) Nach § 168 Abs. 1 BauG bleiben die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgestellten Nutzungspläne sowie Nutzungs- und Ausführungsvorschriften des Kantons und der Gemeinden in Kraft, so weit sie dem unmittelbar anwendbaren neuen Recht nicht widersprechen. Kanton und Gemeinden sorgen dafür, dass andere Widersprüche im Rahmen der normalen Überprüfung der Pläne und Vorschriften beseitigt werden.