2006 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 485 e) Die Ausführungen des Fachmanns überzeugen und werden auch von den Parteien anerkannt. Mit der Sicherstellung von 4.5 m Breite im Einmündungsbereich, einer Breite von 3 m im weiteren Verlauf der Strasse und der Auflage, dass Einfriedigungen einen Abstand zur Strasse von wenigstens 30 cm einhalten müssen, genügt der streitige Abschnitt des Stockweges den Anforderungen für den Grundbegegnungsfall zwischen Personenwagen und Fussgängern. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die Baubewilligung in diesem Sinn anzupassen.