{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2006-03-29", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_AGVE-2006-96_2006-03-29.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3592", "Checksum": "e88033776c3fbb04529c1a2dfdf21f0e"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2006_96"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 29.03.2006 AGVE_2006_96"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 29.03.2006 AGVE_2006_96"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 29.03.2006 AGVE_2006_96"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sondernutzungsplanung\n- Teile eines Sondernutzungsplans, die gegen zwingende Festsetzungen des Allgemeinen Nutzungsplans verstossen, sind gesetzeswidrig und daher ungültig."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:15:56", "Checksum": "521ed40e8445fe428f1b0affb1bccc1d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 29.03.2006 AGVE_2006_96\nRegeste:\nSondernutzungsplanung\n- Teile eines Sondernutzungsplans, die gegen zwingende Festsetzungen des Allgemeinen Nutzungsplans verstossen, sind gesetzeswidrig und daher ungültig.\n\n2006 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 485\n\ne) Die Ausführungen des Fachmanns überzeugen und werden\nauch von den Parteien anerkannt. Mit der Sicherstellung von 4.5 m\nBreite im Einmündungsbereich, einer Breite von 3 m im weiteren\nVerlauf der Strasse und der Auflage, dass Einfriedigungen einen Abstand zur Strasse von wenigstens 30 cm einhalten müssen, genügt der\nstreitige Abschnitt des Stockweges den Anforderungen für den\nGrundbegegnungsfall zwischen Personenwagen und Fussgängern. In\nteilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die Baubewilligung in\ndiesem Sinn anzupassen.\n\n96 Sondernutzungsplanung\n- Teile eines Sondernutzungsplans, die gegen zwingende Festsetzungen\ndes Allgemeinen Nutzungsplans verstossen, sind gesetzeswidrig und\ndaher ungültig.\n\nEntscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 29. März 2006\ni.S. S. gegen Baukonsortium M. und Gemeinderat Mellingen\n\nSachverhalt\n\nDer Allgemeine Nutznungsplan der Gemeinde Mellingen von\n1994 beschränkt die Geschosszahl für die Zonen W3 und WG3 auf\ndrei Geschosse. Ein viertes Geschoss ist einzig in der WG3 möglich,\nwenn ein Sondernutzungsplan dies so vorsieht. Vor der Beschwerdeinstanz stellte sich die Frage, ob der Sondernutzungsplan «Kreuzzelg» von 1979, der noch unter altem Recht erlassen worden war und\nfür das Baugrundstück in der W3 viergeschossige Bauten zulässt,\ngültig bleibt.\n\nAus den Erwägungen\n\n4. In einem nächsten Schritt ist somit zu untersuchen, ob in der\nbetreffenden Zone vier Vollgeschosse zulässig sind.\n486 Verwaltungsbehörden 2006\n\nDer Gestaltungsplan «Kreuzzelg» umfasst ein Gebiet, in welchem gemäss Grundnutzung (W3) drei Geschosse zugelassen sind.\nEr wurde vom Grossen Rat am 20. Juni 1981 genehmigt. Nach § 7\nder dazu geltenden Spezialbauvorschriften wird die maximale Geschosszahl für jede Baufläche festgelegt und im Plan eingetragen.\nFür die Baufläche 7 sind gemäss Situationsplan vier Geschosse zulässig. (…)\nNach § 168 Abs. 1 BauG bleiben die vor Inkrafttreten dieses\nGesetzes aufgestellten Nutzungspläne sowie Nutzungs- und Ausführungsvorschriften des Kantons und der Gemeinden in Kraft, so weit\nsie dem unmittelbar anwendbaren neuen Recht nicht widersprechen.\nKanton und Gemeinden sorgen dafür, dass andere Widersprüche im\nRahmen der normalen Überprüfung der Pläne und Vorschriften beseitigt werden. (…)\nNach § 21 Abs. 2 BauG können Gestaltungspläne von den allgemeinen Nutzungsplänen und –vorschriften abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis\nerzielt wird, die zonengemässe Nutzung nicht übermässig beeinträchtigt wird und keine überwiegenden Interessen entgegen stehen.\nSo weit die Gemeinden nichts anderes festlegen, dürfen Gestaltungspläne gemäss § 3 Abs. 2 ABauV von den allgemeinen Nutzungsplänen und –vorschriften u.a. bezüglich der Baumasse abweichen (höchstens jedoch um ein zusätzliches Geschoss).\nGemäss § 18 Abs. 3 BNO vom 24. März 1994/26. November\n1996 kann der Gemeinderat in den WG-Zonen im Rahmen der Sondernutzungsplanung ein zusätzliches Geschoss bewilligen, wenn dadurch das Quartier- und Ortsbild nicht beeinträchtigt wird. In der Zone W3, in welcher das Gebiet Kreuzzelg … liegt, wird kein\nzusätzliches Geschoss zugelassen. Dass der Gemeinderat beim Erlass\nder neuen Nutzungsplanung vor 10 Jahren nur in den Wohn- und Gewerbezonen ein zusätzliches Geschoss zulassen wollte, nicht aber in\nden Wohnzonen, hängt damit zusammen, dass der Gemeinderat in\nden reinen Wohngebieten bessere Lichtverhältnisse und damit eine\nbessere Wohnqualität schaffen wollte als in den gemischten Zonen.\nEine solche Massnahme ist aus raumplanerischer Sicht nicht zu beanstanden. Den Gemeinden steht im Übrigen auch auf Grund der\n2006 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 487\n\nGemeindeautonomie ein weites Ermessen beim Erlass von Zonenvorschriften zu. (…)\nDer Gestaltungsplan «Kreuzzelg» von 1979/1981 wurde mit der\nGenehmigung der Bau- und Nutzungsordnung sowie des Zonenplanes von 1994/96 insoweit ausser Kraft gesetzt, als er mit höherrangigem Recht in Widerspruch steht. Die Bauherrschaft ist der Auffassung, dass der Gestaltungsplan nach wie vor in Kraft sei, weil er\nformell nie aufgehoben wurde. Nach dem klaren Wortlaut von § 168\nAbs. 1 Satz 1 BauG erübrigte sich allerdings eine formelle Aufhebung.\nSomit dürfte die geplante Baute nur mit drei Vollgeschossen\nrealisiert werden.\n\n97 Dachgeschoss\n- Die Fläche unter einem Mansardendach, dessen unterer Dachteil die\nfür ein Dachgeschoss zulässige Neigung von 45° überschreitet, zählt\nals Vollgeschoss.\n\nEntscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 25. Juli 2006\ni.S. F. und Mitb. gegen B. und den Gemeinderat Meisterschwanden\n\nAus den Erwägungen\n\n"}