Die Grundabmessung für Fussgänger beträgt 0.60 m (Fussgänger mit Gepäck 0.80 m), diejenige für Personenwagen 1.80 m. Der Bewegungsspielraum für Fussgänger beträgt 2 x 0.10 m, der Sicherheitszuschlag für Fussgänger 2 x 0.10 m und für Personenwagen 2 x 0.20 m. Addiert man diese Werte, ergibt sich eine Mindestbreite von 3.20 m (3.40 m), wobei bei gegebener Seitenfreiheit auf die seitlichen Sicherheitszuschläge verzichtet werden kann (vgl. VSS-Norm SN 640 201). Im vorliegenden Fall ist die Seitenfreiheit gegenüber dem Landwirtschaftsland gegeben.