entsprechend ist von einem geringen Verkehrsaufkommen auszugehen. Es handelt sich um eine Sackgasse mit lediglich einem Fahrstreifen und ohne Wendeplatz. Die Geschwindigkeit ist auf 30 km/h beschränkt, Fahrverbote bestehen keine. Unbestritten ist, dass der Stockweg im streitigen Bereich im Privateigentum steht und es sich somit nicht um eine Gemeindestrasse im Sinne von § 81 Abs. 1 BauG handelt. Die Strasse ist aber mit einem öffentlichen Wegrecht belastet. Es handelt sich demnach um eine Strasse im Gemeingebrauch und somit um eine öffentliche Strasse. Das ist auch der Grund, weshalb die Gemeinde jeweils die Schneeräumung übernimmt.