Zustimmung der Grundeigentümerschaft (langandauernde, ununterbrochene Duldung) dem öffentlichen Verkehr offen steht (vgl. AGVE 1991, S. 305). Beim so genannten Zufahrtsweg handelt es sich um eine Erschliessungsstrasse im Sinne der VSS-Norm SN 640 045, welche einzelne Parzellen oder Gebäude erschliesst und den Verkehr zu den Sammelstrassen führt. Der Typ Zufahrtsweg ist zur Erschliessung von Siedlungsgebieten in der Grösse bis zu 30 Wohneinheiten anzuwenden. Bei diesem Typ handelt es sich um Fusswege, die zum gelegentlichen Befahren mit Motorfahrzeugen vorgesehen und dementsprechend befestigt sind.