Grundabmessungen und Lichtraumprofil der Verkehrsteilnehmer» vom April 1992 respektive vom Oktober 1992 (§ 44a Abs. 1 ABauV). Als öffentliche Strassen gelten Strassen, die dem Gemeingebrauch offen stehen. Miterfasst sind demnach auch Strassen, die im Privateigentum stehen, sofern sie dem Gemeingebrauch zugänglich gemacht worden sind (§ 80 Abs. 1 BauG). Voraussetzung dafür ist, dass die betreffende Strasse mit ausdrücklicher (Dienstbarkeitsvertrag) oder stillschweigender Zustimmung der Grundeigentümerschaft (langandauernde, ununterbrochene Duldung) dem öffentlichen Verkehr offen steht (vgl. AGVE 1991, S. 305).