95 Dimensionierung einer Privatstrasse mit öffentlichem Fusswegrecht - Eine Privatstrasse mit öffentlichem Fusswegrecht ist eine öffentliche Strasse. Ihre Dimensionierung muss so erfolgen, dass das Fusswegrecht ungeschmälert erhalten und die Sicherheit der Fussgänger gewährleistet bleibt (Erw. 2c und 3a–3c). - Private Grundstückszufahrten müssen so dimensioniert sein, dass der Verkehrsfluss auf der öffentlichen Strasse nicht behindert wird (Erw. 2d und 3d). Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 9. Mai 2006 i.S. R. gegen den Gemeinderat Rothrist. Aus den Erwägungen