{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2006-05-09", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_AGVE-2006-95_2006-05-09.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3591", "Checksum": "8f80c307327863d153469549eab69e85"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2006_95"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 09.05.2006 AGVE_2006_95"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 09.05.2006 AGVE_2006_95"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 09.05.2006 AGVE_2006_95"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Dimensionierung einer Privatstrasse mit öffentlichem Fusswegrecht\n- Eine Privatstrasse mit öffentlichem Fusswegrecht ist eine öffentliche Strasse. 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Ihre Dimensionierung muss so erfolgen, dass das Fusswegrecht ungeschmälert erhalten und die Sicherheit der Fussgänger gewährleistet bleibt (Erw. 2c und 3a–3c).\n- Private Grundstückszufahrten müssen so dimensioniert sein, dass der Verkehrsfluss auf der öffentlichen Strasse nicht behindert wird (Erw. 2d und 3d).\n\n2006 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 481\n\nund würde auf einen verfahrensmässigen Leerlauf hinauslaufen, den\nEinspracheentscheid allein aus diesem Grund aufzuheben. Anhaltspunkte dafür, dass der Gemeinderat bewusst zunächst den Einspracheentscheid gefällt und die Projektgenehmigung zurückgestellt hat,\ngibt es jedenfalls nicht. Immerhin ist dem Gemeinderat Oftringen zu\nempfehlen, künftig in solchen Fällen festzuhalten, dass das Bauprojekt genehmigt wird.\n\n95 Dimensionierung einer Privatstrasse mit öffentlichem Fusswegrecht\n- Eine Privatstrasse mit öffentlichem Fusswegrecht ist eine öffentliche\nStrasse. Ihre Dimensionierung muss so erfolgen, dass das Fusswegrecht ungeschmälert erhalten und die Sicherheit der Fussgänger gewährleistet bleibt (Erw. 2c und 3a–3c).\n- Private Grundstückszufahrten müssen so dimensioniert sein, dass\nder Verkehrsfluss auf der öffentlichen Strasse nicht behindert wird\n(Erw. 2d und 3d).\n\nEntscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 9. Mai 2006\ni.S. R. gegen den Gemeinderat Rothrist.\n\nAus den Erwägungen\n\n2. a) Im vorliegenden Verfahren ist die Frage streitig, ob der\nStockweg entlang der Parzelle 3437 … verbreitert werden muss. Der\nGemeinderat Rothrist stellt sich auf den Standpunkt, eine Verbreiterung sei notwendig, weil es sich um einen Zufahrtsweg im Sinne der\nVSS-Norm SN 640 045 handle. Die Beschwerdeführerin hingegen\nist der Ansicht, es sei eine Grundstückszufahrt gemäss VSS-Norm\nSN 640 050 und deshalb seien 3 m ausreichend.\nb) Die Erteilung einer Baubewilligung setzt voraus, dass das\nLand erschlossen ist (Art. 22 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über\ndie Raumplanung vom 22. Juni 1979 [RPG, SR 700]). Land ist erschlossen, wenn unter anderem eine für die betreffende Nutzung\nhinreichende Zufahrt besteht (Art. 19 Abs. 1 RPG; § 32 Abs. 1 lit. b\nBauG). Die Anforderungen, die an eine Zufahrt gestellt werden, hän-\n482 Verwaltungsbehörden 2006\n\ngen von den jeweiligen Verkehrsverhältnissen sowie der Art und\nZahl der Gebäude ab, die erschlossen werden sollen. Stets müssen\nZufahrten punkto Breite, Unterbau, Belag, Steigungen und Sicherheit\nden in den Einzelfällen an sie zu stellenden Anforderungen genügen\n(AGVE 1996, S.499).\nc) Für die Beurteilung der Beschaffenheit öffentlicher Strassen\ngelten als Richtlinien u.a. die VSS-Normen SN 640 045 «Projektierung, Grundlagen; Strassentyp: Erschliessungsstrasse» und SN 640\n201 «Geometrisches Normalprofil; Grundabmessungen und Lichtraumprofil der Verkehrsteilnehmer» vom April 1992 respektive vom\nOktober 1992 (§ 44a Abs. 1 ABauV). Als öffentliche Strassen gelten\nStrassen, die dem Gemeingebrauch offen stehen. Miterfasst sind\ndemnach auch Strassen, die im Privateigentum stehen, sofern sie\ndem Gemeingebrauch zugänglich gemacht worden sind (§ 80 Abs. 1\nBauG). Voraussetzung dafür ist, dass die betreffende Strasse mit\nausdrücklicher (Dienstbarkeitsvertrag) oder stillschweigender Zustimmung der Grundeigentümerschaft (langandauernde, ununterbrochene Duldung) dem öffentlichen Verkehr offen steht (vgl. AGVE\n1991, S. 305).\nBeim so genannten Zufahrtsweg handelt es sich um eine Erschliessungsstrasse im Sinne der VSS-Norm SN 640 045, welche\neinzelne Parzellen oder Gebäude erschliesst und den Verkehr zu den\nSammelstrassen führt. Der Typ Zufahrtsweg ist zur Erschliessung\nvon Siedlungsgebieten in der Grösse bis zu 30 Wohneinheiten anzuwenden. Bei diesem Typ handelt es sich um Fusswege, die zum\ngelegentlichen Befahren mit Motorfahrzeugen vorgesehen und dementsprechend befestigt sind. Für die seltenen Begegnungsfälle zwischen Motorfahrzeugen können angrenzende Bankettflächen und\nVorplätze einbezogen werden (vgl. VSS-Norm SN 640 045 lit. C\nZiff. 8). Der Zufahrtsweg hat dem Grundbegegnungsfall zwischen\nPersonenwagen und Fahrrad bei stark reduzierter Geschwindigkeit\nzu genügen. Er verfügt über einen Fahrstreifen mit reduzierter Ausbaugrösse, ist nicht durchgehend befahrbar und weist in der Regel\nkeinen Wendeplatz auf. Die maximale Belastbarkeit beträgt 50 Fahrzeuge pro Stunde (vgl. Tabelle 1 der VSS-Norm SN 640 045).\n2006 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 483\n\n"}